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flaͤche, der Untergrund, die Lage des Grundstuͤcks, die Faͤhigkeit desselben, selbst-
staͤndig Graͤser zu erzeugen, und die Beschaffenheit dieser Graͤser umersucht und
beurtheilt. Der Ertrag wird in Heuwerth, und zwar als gutes, mittleres oder
geringes Heu, ausgesprochen; eine Reduktion auf Bestheu findet auch hier nicht
statt. Auf Grund dieser Untersuchung wird das Weideland in eine der fol-
genden Ertragsklassen und Bonitäten eingeschätzt:
I. Klasse, Ertrag pro Morgen 6, 7 bis 8 Zentner gutes, oder mittleres,
II. 5 oder geringes Heu.
Solche Böden, welchen die Fähigkeit nicht beigelegt werden kann, die
Grasnarbe dauernd zu erhalten und selbsiständig Gräser zu erzeugen, werden
nicht als Weideland geschatzt. Ob sie als Forstland anzusprechen, ist nach den
Vorschriften in S#. 39. ff. zu beurtheilen.
77. 7“ 14 77 77 7“
. 32.
Zu 2. Ausnutzungskosten. Gefahren. An Ausnutzungskosten
werden, einschließlich des Düngerverlustes, berechnet:
in I. Klasse 58 bis 76 Prozen des bontirten Heuertrages,
77 " 77 77 1 7° 7 7*7 77
Der Rückschlag auf außerordentliche Unglücksfalle wird auf 2 bis 4 Pro-
zent desselben Ertrages bestimmt.
Ein hoher Satz der Ausnutzungskosten innerhalb der angegebenen Gren-
zen wird angenommen, wenn die Weldegrundstücke von den Wirkhschaftsgebau=
den weit enrfernt liegen, oder hauptsächlich nur in Rainen, Grabenrändern und
anderen kleinen Weideparzellen bestehen.
Ein hoher Prozentsatz auf Unfälle wird angewendet, wenn erfahrungs-
maßig der dadurch zu deckende Schaden oft wiederkehrt.
Jeder der beiden Prozentsätze ist in einer ganzen Zahl auszudrücken.
& 33.
Zu 3. Heupreis. Oer Heupreis wird ganz ebenso angenommen, wie
dies im F. 27. für die Wiesen vorgeschrieben ist.
S. 34.
Ertragswerth. Nach Anleitung der festgestellten Ziffern für den Er-
trag pro Morgen, für den Abschlag auf Ausnutzungskosten und Gefahren, und
für den Heupreis wird das entsprechende Kapiral pro Morgen aus den Tabel-
len (Abschnitt „Weideland“) gesucht.
Niemals darf der Ertragswerth pro Morgen Weideland höher angenom-
men werden, als:
(Nr. 5012 in