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(Nr. 5073.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Mai 1859., betreffend die Anwendung der Aller-
höchsten Order vom 3. Mai 1821. wegen Annahme der Staatsschuld-
scheine als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit auf die nach dem
Allerhschsten Erlasse vom 28. Mai 1859. aufzunehmende Staatsanleihe
von dreißig Millionen Thaler.
A.= den Bericht des Staatsministeriums vom 27. d. M. bestimme Ich, daß
die Order vom 3. Mai 1821., betreffend die Annahme von Staatsschuldschei-
nen als pupillen- und depost kalmaßige Sicherheit (Gesetz- Sammlung S. 46.),
auf die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Mai d. J., betreffend den außer-
ordentlichen Geldbedarf der Militair= und der — -Verwaltung (Gesetz-
Sammlung S. 242.), durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage genehmigte
Staatsanleihe von dreißig Millionen Thaler und die über diese Anleihe aus-
zufertigenden Schuldverschreibungen Anwendung finden soll.
Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetz-Samm-
lung bekannt zu machen.
Berlin, den 28. Mai 1859.
Im Namen Sr. Majestaät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst u Hobenzle Sigmaringen. Flottwell. v. Auerswald.
v. d. Heyd Simons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Veiti v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(R. Decker).