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Titel III.
Vom Verwaltungsrathe.
S. 12.
Zur oberen Leitung der Geschäfte der Gesellschaft, sowie zur Vertrekung
derselben, wird ein aus sieben Mitgliedern bestehender Verwaltungsrath von
der Generalversammlung der Aktionaire gewählt. Die Majorität des Verwal-=
tungsrathes, der Präsident und der Wicepräsident desselben, sowie die Mehrheit
der Mitglieder der Revisionskommission müssen Inländer sein. Die Wahloer-
handlung erfolgt nach der im H. 21. vorgeschriebenen Form vor einem Notar
oder Richter, und ein von diesen über das Resultat derselben ausgestellter Akt
giebt die Legitimation der Verwaltung. Die Namen der Mitglieder des Ver-
waltungsrathes sind durch die im F. 11. erwähnten Blätter jährlich bekannt
zu machen.
Die Erneuerung des Verwaltungsrakhes geschieht in der Weise, daß
a) in jedem der beiden ersten Jahre ihrer Funktion je zwei,
b) in jedem dritten Jahre die drei am längsten fungirenden Mitglieder
desselben ausscheiden.
So lange sich der Turnus noch nicht gebildet hak, werden die Ausschei-
denden durch das Loos besiimmt. Dieselben sind wieder wählbar. Für Mit-
glieder des Verwaltungsrathes, welche während ihrer Funktionsperiode aus-
treten, wählen die übrigen in der nächsten Konferenz versammelten Mitglieder
andere, mit denselben Befugnissen und Plichten, wie ein von der Generalver=
sammlung gewähltes Verwaltungsrathsmitglied. Die Funktionen dieser zur
Ergäanzung des Verwaltungsrathes gewählten Mitglieder erlöschen mit dem
Tage der nächsten Generalversammlung der Aktionaire. In dieser nächsten
Generalversammlung erfolgt die Neuwaß für das ausgeschiedene Verwaltungs=
rathsmitglied für die Zeit, welche der Ausgeschiedene noch zu fungiren haben
würde. Die interimistischen Ergänzungswahlen müssen ebenfalls zu gerichtlichem
oder notariellem Protokoll erfolgen. Das Resultat derselben ist burch die Ge-
sellschaftsblätter bekannt zu machen.
K. 13.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß funfzehn Mtien für sich in
der Gesellschaftskasse hinterlegen; diese bleiben, so lange die Funktionen des In-
habers als Verwaltungsrathsmitglied dauern, unverdußerlich und dienen als
Mand für die Sicherheit der Ansprüche der Gesellschaft an das Mitglied.
g. 14.
Der Verwaltungsrath erwaͤhlt durch absolute Stimmenmehrheit sier
einen