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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 25. ——
(Nr. 5086.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens i
der Rheinprovinz. Vom 14. Juni 1850.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in der
Rheinprovinz, nach Anhörung des Provinziallandtages derselben, auf Grund
des K. 11. des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. De-
zember 1842., was folgt:
g. 1.
Jeder der fünf Regierungsbezirke bildet für sich einen besonderen Land-
armenverband.
g. 2.
Die Verwaltung des Landarmenwesens liegt den Regierungen ob, welche
mit der Ausfuͤhrung ihrer Anordnungen, insoweit es erforderlich, die ihnen un-
tergeordneten Behoͤrden zu beauftragen haben.
Insbesondere bleibt der Festsetzung der Regierung vorbehalten:
1) ob die Fürsorge für einen Verarmten von dem Landarmenverbande ihres
Bezirks zu übernehmen sei;
2) in welcher Art diese Fürsorge zu bewirken sei, ob auf dem im F. 15.
des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. bezeichneten Wege oder durch
Schließung eines besonderen Abkommens mit einem Privaken, einer An-
stalt ꝛc., oder durch Bewilligung einer Geldunterstützung oder durch Auf-
nahme in die Landarmenanstalkt.
Jahrgang 1859. (Nr. 5086.) 46 F. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1859.