Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Dreizehnter Nachtrag 
zum Statute der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 
S. 1. 
Nachdem der in Gemäßheit des §. 9. des Vertrages vom 28. Juli 
1853., Allerhöchst bestätigt am 20. August 1853. (Gesetz-Sammlung S. 738.), 
der Gesetze vom 20. Februar 1854. (Gesetz-Sammlung S. 91.) und 13. Mai 
1857. (Gesetz-Sammlung S. 437.) angesammelte Garantiefonds eine Höhe 
erreicht hat, welche genügend erscheint, die Erfüllung der vom Staate hinsicht- 
lich des Anlagekapitals der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn übernomme- 
nen Zinsgarantie-Verbindlichkeit sicher zu stellen, verzichtet die Oberschlesische 
Eisenbahngesellschaft auf eine weitere Ansammlung des Garantiefonds, insoweit 
und sobald die Einnahmen desselben den Betrag von 1,400,000 Thalern er- 
reicht haben. · 
Die weiteren Dividenden und Superdividenden des Staates aus dem 
Oberschlesischen Eisenbahnunternehmen, einschließlich der Zinsen und Dioidenden 
des angesammelten Garantiefonds, werden, soweit dieselben nicht erforderlich 
sind, um- den Fonds guf die vorgedachte Höhe zu bringen, dem Staate insoweit 
zur freien Verfügung gesiellt, als sie vermöge der geleisieten Garantie nicht 
zu Zinszuschüssen für das jedesmal vorhergehende Betriebsjahr zu verwenden 
sind. Sofern und so lange jedoch bei zeilweiser Unzulänglichkeit jener Diwvi- 
denden, Superdividenden und Zinsen zur Deckung der erforderlichen Zinszuschüsse 
der angesammelte Garantiefonds in Angriff genommen werden und dieser da- 
durch unter den Bestand von 1,400,000 Thalern verringert werden sollte, 
müssen die in den demnächst folgenden Jahren zu Zinszuschüssen nicht mehr 
erforderlichen Ueberschüsse der gedachten Imraden des Staates siets zunächst, 
soweit als nöthig, zur Herstellung des Garantiefonds in der Höhe von 1,400,000 
Thalern verwendet werden. Bei Berechnung des Beslandes sollen die dem 
Fonds baar zugeführten Summen maaßgebend sein. 
S. 2. 
Bei der Bestimmung in den §F. 9. und 10. des Vertrages vom 28. Juli 
1853. hinsichtlich der Verminderung und Erhaltung des Garantiefonds auf 
Höhe von 200,000 Thalern behält es sein Bewenden. 
g. 3. 
Hinsichtlich der Verwendung der dem Staate zur Disposition kommen- 
den Ueberschüsse der Extradividenden wird derselbe von den ihm in F. 10. des 
Vertrages vom 28. Juli 1853. und §F. 9. des zweiten Nachtrags zum Sta- 
tute vom 11. August 1843. (Gesetz Sammlung S. 310.) auferlegten Beschrän- 
kungen enbunden. 
  
(Nr. 4999—5001.) (Nr. 5000.)
	        
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