Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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2) Mit Reusen. Säcken und Körben dürfen die Ströme, Flüsse, Bäche, 
Kanäle und Graben nicht verstellt werden. 
3) Im Eingange des Neuwarper Sees, und zwar in dem Wasser zwischen 
dem Kahlenberge und dem Steinort und auf der westlichen Seite zwi- 
schen dem Kahlenberge und dem Kreuzberge, darf mit Reusen nicht ge- 
fischt werden. 
4) Im Neuwarper See selbst duͤrfen Reusen nur vom Ufer oder von den 
Kaͤmpen ab, und zwar nur deren sechs in einer Reihe seewaͤrts aufge- 
stellt werden. 
Unter dem Eise darf mit Reusen nur auf besondere ausdruͤckliche 
Bewilligung der Fischerei-Polizeibehörde gefischt werden. 
E. Angelftscherei. 
F. 21. 
Die Angelfischerei wird mit 
1) der Aalangel oder dem Aaltau, 
2) der Hechtangel, 
3) der Welsangel, 
4) der Grund= oder Handangel, 
5) der Hechtdarge 
betrieben. 
Es bleibt verboten, die Angeln mit Fischen zu bestecken; es dürfen jedoch 
a) Hechtangeln beim Gebrauch zu Eise mit Plötzen, 
5b) Aalangeln während der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober mit Gründ- 
lingen, Ueckleien, Steinpickern, Bitterlingen, Stint und kleinen Kaulbar- 
schen besteckt werden. 
Um dergleichen Fische zum Bestecken der Aalangeln zu fangen, können 
diejenigen, welche zum Auswerfen von mindesiens zwanzig Schock Angeln 
berechtigt sind, sich in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober, unter der umn 
K. 10. gedachten Beschränkung, des Gunukessers oder der kleinen Gruzeese mit 
einer eine Klafter weiten Deffnung jedoch ohne den Gebrauch des Segels, im 
Haff und Achterwasser auch der Stintzeese, aber nur in der Tiefe, dort jedoch 
auch segelnd, bedienen. 
g. 22. 
In der Swine bleibt der Betrieb der Fischerei mit Aalangeln verboten. 
F. Speerfischerei. 
F. 23. 
Das Scechen der Fische mit Speeren ist nur bezüglich der Aale wäh- 
rend der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April und mittelst Speeren, an denen 
sich blos eine Angel befindet, erlaubt. 
Jahrgang 1859. (Nr. 5125.) 63 G. All-
	        
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