Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 469 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— Nr. 37. — 
  
(Nr. 5126.) Statut des Briesen-Lindener Deichverbandes. Vom 2. September 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem es fuͤr erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer des obe- 
ren Theils der zwischen Brieg und Ohlau gelegenen linksseitigen Oder-Niede- 
rung Behnfs der gemeinsamen Normalisirung und Unterhalrung ihrer Oderdeiche 
u einem Deichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene 
Anhbrung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund 
des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. (Gesetz-Sammlung 
vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Be- 
nennung: 
„Briesen-Lindener Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
K. 1. 
In der Niederung des linken Oderufers, welche sich von der Feldmark umfang und 
Rathau bis zur Feldmark Polnisch-Steine erstreckt, werden die Eigenthümer der m 
innerhalb der vorhandenen zusammenhängenden Oeiche von Neu-Briesen, Alt= bandes. 
Briesen, Rothhaus, Stocktelch und Linden liegenden Grundstücke, welche ohne 
Verwallung bei den bekannten höchsten Wasserständen der Ueberschwemmung 
durch die Oder unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Brieg. 
g. 2. 
Dem Deichverbande liegt die Normalisirung und Unterhaltung der im 
Jahrgang 1859. (Nr. 5126.) 64 F. 1. 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Oktober 1859.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.