Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Verpllichtun- 
gen der Deich- 
genofsen. 
Geldleistun- 
#en. 
Bestimmung 
der Höhe der- 
selben und 
Veranlagung 
ach dem 
n 
Deichlataster. 
— 470 — 
g. 1. gedachten Deiche des fruͤheren provisorischen Briesen-Lindener Deichver- 
bandes in denjenigen Abmessungen ob, welche erforderlich sind, um die Grund- 
stücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den hoͤchsten Wasserstand 
der Oder zu sichern. 
Auch hat derselbe in diesen Deichen die erforderlichen Auslaßschleusen 
(Deichstele) für die Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten. 
Vom oberen Anfange des Deiches bis an die Rothhauser Oammecke ist 
überall, wo die Deichkrone sich mehr als sechs Fuß über das Terrain erbebt, 
am inneren Rande des Deiches ein zwölf Fuß breites Banket anzulegen. Im 
Uebrigen sind die Oimensionen der verschiedenen Deichstrecken durch die Staats- 
Verwaltungsbehörden zu bestimmen. 
Wenn zur Erhaltung der Hauptdeiche Deckwerke am Ufer des Stromes 
oder im Vorlande nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben auszufüh-- 
ren, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtere, deren bisherige Ver- 
bindlichkeit dadurch nicht aufgehoben wird. 
K. 3. 
Die Unterhaltung der Entwässerungsgräben in der Niederung ist auch 
fernerhin von denjenigen zu bewirken, welches dieselbe bisher oblag. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben wird aber unter die Kon- 
trolle und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
langen. « 
g Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
C. 4. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen 
der Wn- sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse 
ausgeführt. 
Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten und zu den Grundentschädi- 
gungen, zur Besoldung der Deichbeamten und zur Ber'sung und Tilgung der 
zum Beslen des Verbandes kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach 
dem von der Regierung zu Breslau auszufertigenden Deichkataster aufzubrin- 
gen, nach welchem auch die Kosten der Karastrirung einzuziehen sind. 
In demselben sind alle von der Verwallung gegen die Ueberschwemmun- 
gen der Oder geschützten ertragsfähigen Grundstücke nach folgenden Grundsätzen 
veranlagt: 
für Hof= und Baustellen, Gärten und Aecker wird ein ganzer, 
für
	        
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