Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Waͤhlbar ist jeder großjaͤhrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Urtheil verloren hat und nicht 
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhoͤren der Waͤhlbarkeit verliert 
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Bruͤder, duͤrfen nicht zu- 
gleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich 
gewaͤhlt, so wird der aͤltere allein zugelassen. 
Die Stimmenzahl der Waͤhler jedes Wahlbezirks wird vom Deichhaupt- 
mann und bis dahin, daß dieser gewaͤhlt ist, von dem Deichregulirungs-Kom- 
Seisnen zusammengestellt. Den Wahlkommissarius ernennt die Reglerung zu 
reslau. *- 
Die Nachweisung der Stimmenzahl wird vierzeb Tage lang in einem 
zur öffentlichen Kennkniß gebrachten Lokale im Wahlbezirke offen gelegt. 
Während dieser Zeif kann jeder Wahlberechrigte Einwendungen gegen 
die Richtigkeit der Stimmenzahl bei dem Wahlkommilfarius erheben. Die Ent- 
scheidung über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem 
Deichamte zu. 
Im Ulebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Mmahme ünbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge- 
meindewahlen analogisch anzuwenden. 
Der Stellverkreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfdällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn verselbe während 
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen 
Wohnort an einem entfernten Orte wählt. 
-i 
Die Besitzer der zum Deichverbande gehörigen Rittergüter können ihren 
Jeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen anderen Deichgenossen zur Aus- 
übung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. 
Frauen und Minderjahrige dürfen ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen 
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer 
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte durch rechtskradftiges Urkheil verloren hat, so ruhr Poibrr seiner Besitz- 
zeit das Stimmrecht des Guts. - 
K. 15. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstarure vom 
14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom ad 
für den Briesen-Lindener Deichverband Gültigkeit haben, insofern sie nicht in 
dem vorstehenden Statut abgedndert sind. 
(Nr. 5126—5127.) . 10. 
re 1853. S. 935. ff.) sollen 3 
Allgemeine 
un- 
gen.
	        
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