Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Spiegel-, Glas-, Asphalt-, Watte-, Wachstuch-, Pappe-, Papier-, Schwoze- 
und chemische Produktenfabriken, Spinnereien, Oel-, Loh-, Farbholz-, Schneide- 
und Brakmühlen, alle Wind= und Dampfmühlen, Destillationen, hölzerne 
Darren, Zucker= und Syrupsiedereien, Türkischrothfärbereien, Gasfabriken zum 
Privatgebrauch, Holzkohlenschoppen. 
Es hängt jedoch von der Einrichtung und dem Betriebe der genannten 
und ähnlicher Anlagen überhaupt ab, ob sie als feuergefährlich oder als sehr 
feuergefährlich zu betrachten sind. 
g. 39. 
Der Beitrag wird auf eine, durch die Zahl zehn theilbare Summe von 
Einhundert Thalern Versicherungskapital festgesetzt. Der geringste Beitrag be- 
traͤgt zehn Pfennige von Einhundert Thalern. 
S. 40. 
Als ordentlicher Beitrag wird festgesetzt pro Einhundert Thaler Ver- 
sicherungssumme: 
Klasse I. Abtheilung. 10 Pfennige, 
b 20 - 
.. 2 * 
Diese Beitraͤge gelten fuͤr die massiven Gebaͤude; nicht massive Gebaͤudr 
der I. Klasse zahlen den Beitrag der II. Klasse. 
Klasse II. Abtheiluug. 20 Pfennige, 
- b»................................. 30 - 
III. * EEEEEEB 40 2 
- b. ..... .. . .. . . . .. . . . .. . .. .. . .... . . .. 50 2 
IV. * a....«........·..·................. 50 · 
- b..............·........·.........·. 70 - 
· V. t --—#.- . . .. 60 - 
- b. bei zwölf Ruthen Entfernung 100 - 
unter zwölf Rutrhen Entfernung 130 - 
-VI. Bei Gebaͤuden der Schsen Klasse wird der Beitragssatz lediglich 
nach dem Grade der Feuersgefahr von der Direktion bestimmt, und 
begründet die Isolirung an und für sich einen geringeren Bei- 
trag nicht. 
G. 41. 
Bei nicht isolirten Gebäuden mit Ziegeldächern in der dritten und 
vierten Klasse tritt eine Erhöhung des Beitrags um zehn Pfennige pro Ein- 
hundert Thaler Versicherungssumme ein, wenn das Ziegeldach mit Stroh- 
decken versehen ist. 
Für Gebäude mit feuergefährlichen Anlagen, oder worin größere Quan- 
titäten leicht brennbarer Stoffe aufbewahrt werden (Abtheilung c. der Klassen), 
wird zu den F. 40. fesigeseeten Beiträgen ein von der Direktion je nach dem 
Grade der Gefahr zu bestimmender Zuschlag von zehn bis dreißig Pfennigen 
Pro Einhundert Thaler der Versicherungssumme ¶hoben. 
“ 
(Nr. 5128.) . 42.
	        
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