Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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C. 52. 
Wenn der Eigenthümer die ihm obliegende Anzeige (F. 50.) nicht vor 
Ablauf von sechs Wochen nach Dämpfung des Feuers erstattet, so geht er 
seines Anspruchs auf Vergütung des Schadens gegen die Sozietät verluflig, 
jedoch unbeschadet der Rechte der Hypothekengläubiger (F. 64.). 
g. 53. 
Der Büzermeister (Amtmann) ist verpflichtet, von jedem Brandschaden, der 
sich in seinem Bezirk zutragt, der Direktion sogleich, jedenfalls aber mit der 
nächsten Post nach Dämpfung des Feuers Nachricht mitzutheilen; gleichzeitig 
hat er davon dem Landrathe Anzeige zu machen. 
. 54. 
Der Bürgermeister (Amtmann) hat demnächst die Schadensaufnahme 
nach den weiter folgenden Bestimmungen in längstens vierzehn Tagen nach ein- 
gegangener Anzeige (F. 50.) zu bewirken. Dem Landrathe steht frei, anstatt 
des Bürgermeisters (Amtmanns) die Aufnahme des Schadens und die Leitung 
der bezüglichen Verhandlungen zu übernehmen, wenn er dies unter den obwal- 
tenden Umsiänden für angemessen crachtet. Der Sozietätsdirektor kann der 
Verhandlung beiwohnen, oder einen Beamten der Direktion dazu abordnen. 
G. 55. 
An dem abgebrannten oder beschädigten Gebäude dürfen vor der Scha- 
densaufnahme keine Veränderungen ohne Erlaubniß des Bürgermeisters (Amt- 
manns) vorgenommen werden; wer dem zuwider handelt, hat eine zur Kasse 
der Provinztal-Feuersoziei fließende Geldstrafe von fünf bis funfzig Thalern 
verwirkt. 
g. 56. 
Bei jedem Brande ist die Entschaͤdigung durch ein kontradiktorisches Ver- 
fahren festzustellen, und dabei sowohl der Werth der uͤbrig gebliebenen Theile 
des Gebaͤudes, als der Betrag derjenigen Kosten zu ermitteln, welche erforder- 
lich sind, um die vernichteten oder beschaͤdigten Theile desselben in den Zu- 
stand vor dem Brande wieder herzustellen. Wenn nach dieser Feststellung 
die Versicherungssumme den Betrag der ermittelten beiden Werthe, naͤmlich: 
a) der uͤbrig gebliebenen Theile des Gebaͤudes, 
b) der Hersiellungskosten ruͤcksichtlich der vernichteten oder beschaͤdigten Theile 
des Gebaͤudes, 
susammen enommen erreicht, so wird der ermittelte Betrag der Herstellungs- 
osten als Brandvergütung gezahlt. Ist die Versicherungssumme geringer, so 
wird diese Vergütung nur nach dem Verhältnit der Versicherungssumme zu der 
Haupt-
	        
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