Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen- 
vorsteher befugk, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten 
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Saumigen machen und 
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist 
der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre 
Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben 
dürfen. 
K. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streltigkeiten hier- 
über werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
(ctr. F. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen- 
verbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gescoes vom 28. Fe- 
bruar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschoͤffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. 
g. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus 
ihrer Mitte auf drei Jahre gewaͤhlt, nebst zwei Stellvertretern fuͤr die Wie- 
senschoͤffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei 
Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, 
drei SErimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können ducch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Waählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver- 
bande besitzt und den Ve besitz der buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤf- 
tiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften fuͤr Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Buͤrgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
F. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er
	        
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