Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr.  5201.)  Statut  fuͤr  den  Verband  der  Wiesenbesitzer  im  Quackenbachsthale  des  Kreises
Ahrweiler.  Vom  12.  Maͤrz  1860.

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

S.  -  .
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,
verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  im  Quackenbachsthale  des  Kreises  Ahrweiler
  belegenen  Wiesen,  nach  Anhbrung  der  Betheiligten,  dem  Antrage  der
Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.
.  50.  57.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1843.  S.  51.)  und  des  Gesetzes
vom  11.  Mai  18533.  Artikel  2.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  183.),
was  folgt:
S.  1.

Die  Besitzer  der  in  dem  von  Oberzissen  nach  Brenk  führenden  Wiesenthale,
  dem  sogenannten  Quackenbachsthale,  belegenen  Wiesen,  wie  sie  in  dem
Situationsplan  des  Wiesenbaumeisters  Pelrp  vom  17.  September  1856.  und
dem  dazu  gehörigen  Katasterauszuge  verzeichnet  sind,  werden  zu  einem  Wiesenverbande
  veroinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung
  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen
  Vorsteher.  2

F.  2.

Die  Haupt-Be=  und  Entwässerungsgraben,  die  Wehre  und  Schützen,  die
Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandswiesen
  erforderlichen  Anlagen,  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des  Verbandes
  nach  dem  angeführken  Plane  gefertigt,  welcher  in  Streitfällen  von  der
Regierung  festzustellen  ist.

Die  Besaamung,  der  Umban  und  die  sonsigze  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Düngung  rc.  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten;  auch  können  sie  die
Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes
für  ihre  Rechnung  übertragen.

F.  3.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen
aufgebracht.

Der  Bürgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  läßt  die  Beiträge  von  dem  Säumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  ausgeführt,  unter  Leitung
  eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indeß  zweckmäßig  ist,  sollen  die  Arbeiten
nack  Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.

(Nr.  5201.)  us-