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(Nr. 5201.) Statut fuͤr den Verband der Wiesenbesitzer im Quackenbachsthale des Kreises
Ahrweiler. Vom 12. Maͤrz 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
S. - .
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, Behufs Verbesserung der im Quackenbachsthale des Kreises Ahrweiler
belegenen Wiesen, nach Anhbrung der Betheiligten, dem Antrage der
Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
. 50. 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. S. 51.) und des Gesetzes
vom 11. Mai 18533. Artikel 2. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 183.),
was folgt:
S. 1.
Die Besitzer der in dem von Oberzissen nach Brenk führenden Wiesenthale,
dem sogenannten Quackenbachsthale, belegenen Wiesen, wie sie in dem
Situationsplan des Wiesenbaumeisters Pelrp vom 17. September 1856. und
dem dazu gehörigen Katasterauszuge verzeichnet sind, werden zu einem Wiesenverbande
veroinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung
zu verbessern.
Der Verband hat Korporationsrechte und sein Domizil bei seinem jedesmaligen
Vorsteher. 2
F. 2.
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgraben, die Wehre und Schützen, die
Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Verbandswiesen
erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des Verbandes
nach dem angeführken Plane gefertigt, welcher in Streitfällen von der
Regierung festzustellen ist.
Die Besaamung, der Umban und die sonsigze Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung rc. bleibt den Eigenthümern überlassen,
jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvorstehers
im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes
für ihre Rechnung übertragen.
F. 3.
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen
werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen
aufgebracht.
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers
fest und läßt die Beiträge von dem Säumigen durch administrative Exekution
zur Kommunalkasse einziehen.
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt, unter Leitung
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten
nack Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden.
(Nr. 5201.) us-