Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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g.  10.

Mit  den  unabgefundenen  eigenen  Kindern  setzt  der  uͤberlebende  Ehegatte  —
sei  es  der  Vater  oder  die  Mutter  —  die  Guͤtergemeinschaft  fort,  sofern  nicht
die  sofortige  Schichtung  von  dem  Verstorbenen  letztwillig  angeordnet  worden  ist.

Waͤhrend  der  fortgesetzten  Guͤtergemeinschaft  gebuͤhrt  dem  uͤberlebenden
Ehegatten  allein  nicht  nur  der  Nießbrauch  des  ganzen  gemeinschaftlichen  Vermoͤgens,
  sondern  auch  die  Verwaltung  und  Verfücung  darüber  in  demselben
Umfange,  wie  solche  dem  Manne  nach  F.  3.  während  der  Ehe  zusteht.

Dagegen  fällt  auch  Alles,  was  derselbe  aus  irgend  einem  Rechtsgrunde
erwirbt,  in  die  Gemeinschaft.  Von  dem  Erwerbe  der  Kinder  fließt  nur  der
Guurag  ihrer  Beihülfe  in  dem  elterlichen  Gewerbe  oder  Haushalte  der  Gemeinschaft
  zu.

Der  überlebende  Ehegatte  ist  für  sich  allein  berechtigt,  durch  Uebertragsverträge
  oder  letztwillige  Verfügungen  unter  den  unabgefundenen  Kindern  die
Srrcession  in  das  gemeinschaftliche  Vermögen  zu  regeln;  es  muß  jedoch  jedem
Kinde  wenigstens  der  Werth  des  ihm  nach  F.  15.  zustehenden  Antheils,  um
Falle  einer  letztwilligen  Disposition  aber  außerdem  seines  Pflichttheils  zugewendet
  werden.  Hierbei  kommen  rücksichtlich  der  Festsetzung  des  Werthes  der  Landüter,

  wo  das  Gesetz  vom  4.  Juni  1856.  (Gesetz-Sammlung  S.  550.)  gilt,  die
estimmungen  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung.

Zu  Gunsten  anderer  Personen  kann  der  überlebende  Ehegatte  nur  über
seinen  Antheil  an  der  Gemeinschaft,  mit  Vorbehalt  der  Pflichttheile  der  Kinder,
letztwillig  verfügen.

.  11.

Zur  Vorlegung  eines  Inventars  von  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen
ist  der  überlebende  Ehegatte,  sofern  er  blos  mit  eigenen  Kindern  konkurrirt  und
mit  diesen  die  Gütergemeinschaft  fortsetzt  (V.  10.),  nicht  verpflichtet.

§.  12.

Wenn  die  überlebende  Ehefrau  sich  gegen  die  sonst  eintretende  Folge
sichern  will,  daß  ihr  weiterer  Erwerb  von  denjenigen  Gläubigern  der  bisherigen
  Gemeinschaft,  welchen  sie  nicht  aus  besonderen  Gründen  persönlich  verhaftet
  isi,  angegriffen  werden  könne,  so  muß  dieselbe  innerhalb  einer  gleichen  Frist,
wie  sie  den  Erben  zur  Ueberlegung  über  den  Antritt  der  Erbschaft  und  Niederlegung
  eines  Inventars  gewährt  ist,  ein  Inventar  von  dem  beim  Tode  des
Mannes  vorhanden  gewesenen  gemeinschafllichen  Vermögen  gerichtlich  niederlegen.
  Sie  erlangt  hierdurch  den  Glaubigern  gegenüber  in  Beziehung  auf  dieses
  Vermögen  alle  Rechte  und  Pflichten  eines  Benefizialerben.

Diese