Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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g.  3.

Der  Postzwang  für  Zeitungen  und  Anzeigeblätter  (§.  5.  Nr.  2.  des
Gesetzes  vom  5.  Juni  1852.)  wird  auf  Zeitungen  politischen  Inhalts  beschrankt.

F.  4.

Es  steht  fortan  einem  Jeden  die  Befugnit  zu,  Gegenstände,  welche  dem
Postzwange  nicht  unterworfen  sind,  gegen  Bezahlung  mit  unterwegs  gewechselten
  Transportmitteln  oder  zwischen  bestimmten  Orten  mit  regelmäßig  festgesetzten
  Abgangs=  oder  Ankunftszeiten  zu  befördern.

g.  5.

Fuͤr  die  Verbindlichkeit  der  Eisenbahngesellschaften  zum  unentgeltlichen
Transport  von  Posisendungen  (F.  36.  Nr.  2.  des  Gesetzes  vom  3.  November
1838.  Gesetz-Sammlung  .  505.)  bleiben  Hinsichts  der  seit  dem  Erlaß  des
Gesetzes  vom  5.  Juni  1852.  bereits  konzessionirten  und  der  noch  zu  konzessionirenden
  Eisenbahngesellschaften  die  Besiimmungen  des  Gesetzes  vom  5.  Juni
1852.  über  den  Umfang  des  Postzwanges  maaßgebend.

Für  die  desfallsige  Verbindlichkeit  der  bereits  vor  dem  Erlaß  des  Gesetzes
  vom  5.  Juni  1852.  konzessionirten  Eisenbahngesellschaften  bewendet  es
bei  der  Bestmmung  des  §F.  9.  des  ebengenannten  Gesetzes.

S.  6.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  September  1860.  in  Kraft.  Der
Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  mit  der  Ausführung
desselben  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Mai  41860.

(L.  §.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
Fürst  zu  Hohenzollern-Sigmaringen.  v.  Auerswald.  v.  d.  Heydt.
Si  s  ini  er.

imons.  v.  Schleinitz.  v.  Patow.  Gr.  v.  Puͤckl
v.  Bethmann-Hollweg.  Gr.  v.  Schwerin.  v.  Roon.

 

(Nr.  3228.)