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an nur nach Maaßgabe der Bestimmungen in den G. 32 — 34. der Konkurs-
Ordnung statt.
Oas richterliche Pfandrecht auf Grund der Exekutionsvollstreckung (pignus
judiciale) ist abgeschafft.
Artikel VIII.
Aufgespeicherte oder niedergelegte Waaren und Erzeugnisse, sofern die-
selben im Handelsverkehr befindlich sind, ingleichen eingehende oder ausgehende,
auf dem Transport befindliche Waaren, können auch ohne körperliche Uebergabe
an den Gläubiger verpfändet werden.
Zu einer solchen Verpfändung ist jedoch erforderlich, daß sie ausdrück-
lich und schriftlich geschieht, und daß dabei zugleich Maaßregeln genommen wer-
den, aus welchen für jeden Dritten, ohne dessen eigenes grobes Versehen (lata
culpa), die eingetretene Beschränkung des Verpfänders in der freien Verfügung
über die verpfändete Sache ersichtlich ist.
Artikel HK.
Bei der Vertheilung der Kaufgelder eines Grundstücks unter die Real-
ldubiger (Titel I. Abschnict 6. der Konkurs-Ordnung) treten die nachstehenden
estimmungen ein:
1) Die in das Hypothekenbuch nicht eingetragenen Realgläubiger werden
nach Maaßgabe des Gesetzes zur Verbesserung des Unterpfandwesens
vom 24. April 1854. F. ö. Nr. 1. 2, und der Konkurs-Ordnung G. 40.
bis 50. befriedigt.
2) Die im F. 51. der Konkurs-Ordnung aufgeführten Reallasten erhalten
ihre Befriedigung an dieser Stelle auch dann, wenn dieselben oder das
Rechtsverhältniß, aus welchem sie entspringen, in das Hypothekenbuch
nicht eingetragen sind.
3) Bei Bestimmung der Rangordnung der nicht zu den öffentlichen und ge-
meinen Abgaben und Leistungen gehörenden Rallasten, sowie der Hypo-
thekenforderungen (§9. 51. 53. 55. der Konkurs-Ordnung), kommen die
Vorschriften im F. 13. des Gesetzes vom 24. April 1854. zur An-
wendung.
4) Zu den Hypothekenforderungen (G. 55.) gehören auch die in Folge des
für das ehemalige Fürsienthum Hohenzollern-Sigmaringen ergangenen
Ablösungsgesetzes vom 6. September 1818. F. 2. zu entrichtenden Til-
gungsrenten, wenn dieselben zur Eintragung in das Hypothekenbuch an-
gemeldet sind.
Jst diese Anmeldung innerhalb der Präklusivfrist G. 7. des Gesetzes
vom