Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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nisse dazu vorhanden sind (Konkurs-Ordnung H9. 322. §. 323. Nr. 3. bis 5. 
#. 324. 342. 357.). 
Artikel XVIII. 
Zu den Fabrikbesitzern sind nicht 1t rechnen: Gutsbesitzer, welche ein 
Handelsgeschäf oder Fabrikgeschäft nur als landwirthschaftlichts Nebengewerbe 
etreiben. 
Artikel XIX. 
Die Rechtswohlthat der Güterabtretung findet in der Folge nicht statt. 
Artikel XX. 
Die gerichtlichen Kosten im Konkurse und erbschaftlichen Liquidations= 
verfahren, sowie im Prioritätsverfahren in der Exekutionsinstanz, im Verfah- 
ren über die gerichtliche Zahlungsstundung und die Bewilligung der Kompetenz 
sind in den #en, in welchen die Konkurs-Ordnung zur Anwendung kommt, 
nach den Vorschriften des Gesetzes vom 15. März 1858. (Gesetz-Sammlung 
S. 69.) anzusetzen und zu erheben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1860. 
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Sürsten Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt. 
imons. v. Schleinitz. v. Patow. Gr. v. Pückler. 
v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. v. Roon. 
  
(Nr. 5230—5231.) (Nr. 5231.)
	        
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