Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Scgaten.

 

Nr.  18.  —

 

(Nr.  5232.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  in  den  Hollenzollernschen  Landen.
Vom  28.  Mai  1860.

Im  Namen  ESEr.  Majestät  des  Königs.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Haͤuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

g.  1.

Alle  bisher  nicht  auf  einseitigen  Antrag  ablösbaren,  auf  Grundstücken
oder  Gerechtigkeiten  in  den  Hohenzollernschen  Landen  zur  Zeit  noch  haftenden
beständigen  Abgaben  und  Leistungen  (Grund=  oder  Reallasten)  werden  hiermit
für  ablösbar  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erklärt.

Zu  diesen  Reallasten  wird  auch  derjenige  Allemandzehnt  und  Kleinzehnt
im  Fürstenthum  Hechingen  gerechnet,  in  Betreff  dessen  durch  die  Verordnung
vom  6.  Juni  1853.  die  Ausführung  der  landesherrlichen  Resolution  vom  4.  Mai
1848.  suspendirt  worden  ist.

Soweit  Abgaben  und  Leistungen  auf  den  durch  die  landesherrliche  Resolution
  vom  4.  Mal  1848.  aufgehobenen  und  durch  die  Verordnung  vom  6.  Juni
1853.  nicht  betroffenen  Allemand=  und  Kleinzehnten  hafteten,  sind  solche  ebenfalls
  ablösbar  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes;  die  Verpflichtung
  zu  deren  Ablösung  liegt  aber  denjenigen  Grundstücksbesitzern  ob,  zu  deren
Gunsten  die  Aufhebung  jener  Zehntgefälle  erfolgt  ist.

Die  von  den  #m  flichtigen  Grundbesitzern  zu  gewährende  Entschädigung
  darf  aber  den  ar  der  Zehntlast  nicht  übersteigen.
32  C.  2.

Jahrgang  17560.  (Nr.  5232.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den