—“'mm—
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Scgaten.
Nr. 18. —
(Nr. 5232.) Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten in den Hollenzollernschen Landen.
Vom 28. Mai 1860.
Im Namen ESEr. Majestät des Königs.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Alle bisher nicht auf einseitigen Antrag ablösbaren, auf Grundstücken
oder Gerechtigkeiten in den Hohenzollernschen Landen zur Zeit noch haftenden
beständigen Abgaben und Leistungen (Grund= oder Reallasten) werden hiermit
für ablösbar nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes erklärt.
Zu diesen Reallasten wird auch derjenige Allemandzehnt und Kleinzehnt
im Fürstenthum Hechingen gerechnet, in Betreff dessen durch die Verordnung
vom 6. Juni 1853. die Ausführung der landesherrlichen Resolution vom 4. Mai
1848. suspendirt worden ist.
Soweit Abgaben und Leistungen auf den durch die landesherrliche Reso-
lution vom 4. Mal 1848. aufgehobenen und durch die Verordnung vom 6. Juni
1853. nicht betroffenen Allemand= und Kleinzehnten hafteten, sind solche eben-
falls ablösbar nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes; die Verpflich-
tung zu deren Ablösung liegt aber denjenigen Grundstücksbesitzern ob, zu deren
Gunsten die Aufhebung jener Zehntgefälle erfolgt ist.
Die von den #m flichtigen Grundbesitzern zu gewährende Entschädi-
gung darf aber den ar der Zehntlast nicht übersteigen.
32 C. 2.
Jahrgang 17560. (Nr. 5232.)
Ausgegeben zu Berlin den