— 381 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNr. 26.—
(Nr. 5248.) Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zur Anwendung gestempelter Akoholome=
ter. Vom 24. April 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zusiimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Um-
fang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
K. 1.
Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten von einer vorbedungenen
Stärke dürfen, sofern die Ueberlieferung im Inaande stattfindet, zur Ermitte-
lung des Alkoholgehalts nur die mit dem Stempel einer inländischen Eichungs-
behörde versehenen Alkoholometer und Thermometer angewendet werden. ie
Bestimmung im Schlußsatze des F. 31. der Maaß= und Gewichts-Ordnung
für die Preußischen Staaten vom 160. Mai 1816. (Gesetz-Sammlung 1816.
S. 142. ff.) ist aufgehoben.
S. 2.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten stellt die
Bedingungen fest, unter welchen die im H. 1. erwähnten Instrumente zur
Eichung und Stempelung zuzulassen sind, und schreibt das Verfahren bei An-
wendn dieser Instrumente, insbesondere die hierbei erforderlichen Reduktions-
abellen, vor.
g. 3.
Die Uebertretung der Vorschrift im &. 1. oder die Benutzung anderer
Jahrgang 1850. (Ne. 524—5249. 53 als
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1860.