— 386 —
lationsgerichtshofes gehoͤrigen Landestheile, der Hohenzollernschen Lande und
des Jadegebiets, was folgt:
G. 1.
Das Gesetz vom 13. April 1841. über den erleichterten Austausch ein-
zelner Parzellen von Grundstücken (Gesetz-Sammlung für das Jahr 1841.
S. 79.) wird hierdurch aufgehoben. An dessen Stelle treten nachstehende Be-
stimmungen.
K. 2.
Jeder Grundeigenthümer, sowie jeder Lehns= und Fideikommißbesitzer,
ist befugt, einzelne Gutsparzellen gegen andere Grundsiücke auch ohne Einwil-
ligung der Lebns- und Fideikommißberechtigten, Hypotheken= und Realgläubiger
zu vertauschen, sofern bei landschaftlich beliehenen Gütern die Krediedirebtion,
ei anderen die Auseinandersetzungsbehbrde bescheinigt, daß der Tausch der ge-
dachten Interessenten unschädlich sei.
K. 3.
Ein solches Unschädlichkeitsattest darf nur ertheilt werden, wenn die ab-
zutretende Parzelle, im Verhältniß zu dem Gute, von welchem sie abgetreten
werden soll, von geringem Werthe und Umfange ist und das letztere durch den
Tausch an Werth nicht verliert.
Sind diese Bedingungen bei dem einen der beiden Güter, zwischen denen
der Austausch bewirkt werden soll, vorhanden, bei dem andern aber nicht, so
ist nur bei jenem das gegenwärtige Gesetz anzuwenden, für das andere bleibt
es bei den allgemeinen Gesetzen, nach welchen die Einwilligung der einzelnen
Real-, Lehns= und Fideikommißberechtigken 2c. erforderlich ist.
g. 4.
Wenn der Werth der abzutrerenden Parzelle mehr beträgt als der Werth
des einzutauschenden Grundstücks, so ist eine Ausgleichung durch Kapitalzah-
lung zulässig.
Hinsichtlich der Verwendung solcher Kapitalien in das Hauptgut kom-
men die gesetzlichen Vorschriften über die Verwendung der Ablbsungskapitalien
zur Anwendung.
F. 5.
Die abgetretene Parzelle scheidet aus dem Realverbande des Gutes, zu
welchem solche bis dahin gehört hat, aus und das eingetauschte Grundstück
(Nr. 5251—5252.) tritt