— 427 —
S. 1.
Die Besitzer der vorgedachten Grundstuͤcke bilden einen Wiesenverband,
um den Ertrag ihrer Grundstuͤcke durch Ent- und Bewaͤsserung zu verbessern.
Der Verband waͤhlt sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher.
g. 2.
Die Haupt-Be- und Entwaͤsserungsgraͤben, die Wehre und Schuͤtzen, die
Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Verbands-
wiesen erforderlichen Anlagen werden auf gemeinschaftliche Kosten des Ver-
bandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den bestellten
Wiesenhaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung festzu-
stellen ist.
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Manirung, Düngung 2c. bleibt den Eigenthümem über-
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor-
stehers im Inceresse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes
für ihre Rechnung übertragen.
g. 3.
Die Beitraͤge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An-
lagen werden von den Genossen nach Verhaͤltniß ihrer betheiligten Flaͤchen
aufgebracht.
Der Buͤrgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers
fest und laͤßt die Beitraͤge von den Saͤumigen durch administrative Exekution
zur Kommunalkasse einziehen.
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgefuͤhrt, unter Lei-
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmaͤßig ist, sollen die Arbeiten
nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden.
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural-
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen-
vorsteher befugk, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Saumigen machen und
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist
der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre
nstu obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben
rfen.
□## 5268.) F. 4.