Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 429 — 
g. J. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausfuͤhrende Verwaltungsbehoͤrde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behoͤrden gegenuͤber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des betreffenden Wiesenbaumeisters zu ver- 
anlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
c) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststel- 
lung und Abnahme vorzulegen; 
den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wie- 
senschöffen abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen. Zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
siimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
10 die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Verhinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
S. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die General-= 
versammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be- 
sümm. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestaätigung des Land- 
rathes. 
Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und muß so wassern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be- 
wässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional-= 
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun= 
en des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
erweis und Geldbuße bis zu Einem ### bestraft werden. 
Jahrgeng 1860. Gr. 5763) 60 F. 9.
	        
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