Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Versammlung in den Organen der Gesellschaft (F. 63.) veröffentlicht sein muß, 
von dem Verwaltungsrathe zu erlassen. Die Gegenstände der Tagesordnun 
müssen ausdrücklich in der Einladung erwähnt werden. Der Verwoliungorar 
ist verpflichtet, jeden Antrag auf die TSgesordnung zu bringen, welchen er selbst, 
oder die Direktion, oder ein Aktionair zu stellen beabsichtigt, den letzten jedoch 
mrr dann, wenn derselbe dem Verwaltungsrathe spätestens zehn Tage vor Er- 
laß der ersten Einladung schriftlich zugeht. 
g. 23. 
Zum Erscheinen in der Generalversammlung ist jeder Bestzer einer Akkie Persuliche An- 
berechtigt. Die Aktionaire haben sich durch Vorkeigung ihrer Aktien zu legiti= wäkahcht uod 
miren und erhalten erst nach geschehener Legitimation das Recht, 44 stimmen. #ionére. 
Die Vertretung nicht persönlich erscheinender Aktionaire ist nur durch Aktionaire 
estattet, welche durch schriftliche Vollmachten legitimirt sein müssen. Ehefrauen 
ionen sich durch ihre Ehemanner, Minderjährige durch ihre Vormünder und 
juristische Personen durch ihre Repräsentanten, auch wenn diese nicht selbst Ak- 
tionaire sind, in den Generalversammlungen vertreten lassen. 
S. 24. 
Bei den Abstimmungen berechtigt der Besitz oder die Vertretung von esneh 
1 bis inkl. 5 Aktien zu Einer Stimme, ttionaͤrt. 
6 -2 - 10 1 l zwei Stimmen, 
11 -— 20 b drei wb7 
21 - 30 - vier - 
31. 50 = fünf - 
Der Besitz und die Vertretung von zusammen uͤber funfzig Aktien ge- 
währt von funfzig Aktien ab nur Eine Stimme für je zwanzig Aktien mehr, 
jedoch können in Einer Person nie mehr als zehn Stimmen vereinigt sein. 
G. 25. 
Jede in statutenmäßiger Weise zusammenberufene Generalversammlung Veschlaßfähig- 
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Aktionaire beschlußfähig. ti ee 
Ausnahmen hiervon finden nur statt, wenn es sich um Beschließungen lungen. 
über Abänderungen der Statuten, um Auflösung der Gesellschaft oder Verlän= 
gerung der Gesellschaftsdauer handelt (§#. 27. und 61.). 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden 
Johrgang 1860. (Nr. 5280.) 660 gefaßt.
	        
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