Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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auf zwoͤlf ein halb Prozent, also auf den achten Theil des bisherigen 
Nominalwerthes herabgesetzt. Demgemaͤß erhalten die Aktionaire fuͤr 
acht jener Aktien Eine Aktie Litt. B. zu Einhundert Thalern. 
c) Den Besitzern der emittirten Einhundert acht und neunig tausend vierhundert 
Thaler oder neunzehn hundert vier und achtzig Stück Prioritätsaktien 
(a.) wird — vorbehalrhch des ihnen nach der unter d. folgenden Be- 
stimmung zustehenden Rechtes — der Vortheil eingerdumt, daß jede dieser 
Aktien gleich zwei der unter b. aufgeführten bei der daselbst festgesetzten 
Umwandlung angenommen wird. 
d) Der Inhaber der unter c. erwähnten Prioritätsaktien kann aber auch 
das Verlangen stellen, daß dieselben ebenfalls auf den achten Theil des 
Nominalwerkhes reduzirt und in Aktien Litl. B., jede zu Einhundert Tha- 
lern, mit speziellem prioritätischen Rechte, umgewandelt werden. Dieses 
Recht besteht darin, daß auf diese Aktien aus dem auf die Aktien I.il. B. 
entfallenden Gewinnantheil (Artikel 7. a. b.) und später, sobald die 
Gleichstellung der letzterwähnten Aktien mit den Aktien Litt. A. (in Ge- 
mäßheit des Artikels 7. c.) stattgefunden hat, aus dem auf die Aktien 
Litl. A. und B. entfallenden Gewinne, eine Dividende von sechs Prozent 
prioritätisch verkheilt wird. Wenn bei Einlieferung der Aktien nicht 
schriftlich ausgedrückt wird, ob von dem vorstehenden Rechte oder von 
dem unter c. eingeräumten Vortheile Gebrauch gemacht werden soll, so“ 
gilt dies Letztere. 
Sollte in Folge der gegenwärtigen Bestimmung die Emission 
solcher prioritätischen Aktien Lilt. B. erforderlich sein, so wird deren 
Form, sowie die der dazu gehörigen Dividendenscheine und Talons, nach 
Anhörung der Vorschläge des Administrationsrathes, landesherrlich fesi- 
gestellt und demnächst bekannt gemacht. 
ee) Behufs der unter b. c. und d. bestimmten Umwandlung werden die 
Besitzer der bis jetzt emittirten Aktien durch öffentliche Bekanntmachung 
(Arrikel 44.) aufgefordert, dieselben nebst den dazu gehörigen Dividenden- 
scheinen binnen einer auf wenigsiens Einen Monak feflzusetzenden Frist 
bei der Direktion oder bei den zugleich anzugebenden Bankfirmen in 
Cöln, Paris und Berlin einzuliefern. Wenn in dieser Frist nicht sammt- 
liche emittirte Aktien eingeliefert sind, so wird hierfür in gleicher Weise 
eine Endfrist anberaumt, die nicht weniger als sechs Monale, angerechnet 
vom Ablauf der ersten Frist, berragen und die in Zwischenräumen von 
wenigsiens Einem Monat dreimal bekannt gemacht werden soll. Die 
nach Ablauf dieser Endfrist nicht eingelieferten Aktien sind werthlos 
und deren Besitzer verlieren jeden Anspruch auf den Umtausch in Aktien 
Litt. B 
Sämmtliche bis jetzt ausgegebene Dividendenscheine, mit Aus- 
nahme derjenigen, die bereits zahlbar waren und noch nicht erhoben 
wurden, sind werthlos. 
(Nr. 5291.) O Die
	        
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