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auf zwoͤlf ein halb Prozent, also auf den achten Theil des bisherigen
Nominalwerthes herabgesetzt. Demgemaͤß erhalten die Aktionaire fuͤr
acht jener Aktien Eine Aktie Litt. B. zu Einhundert Thalern.
c) Den Besitzern der emittirten Einhundert acht und neunig tausend vierhundert
Thaler oder neunzehn hundert vier und achtzig Stück Prioritätsaktien
(a.) wird — vorbehalrhch des ihnen nach der unter d. folgenden Be-
stimmung zustehenden Rechtes — der Vortheil eingerdumt, daß jede dieser
Aktien gleich zwei der unter b. aufgeführten bei der daselbst festgesetzten
Umwandlung angenommen wird.
d) Der Inhaber der unter c. erwähnten Prioritätsaktien kann aber auch
das Verlangen stellen, daß dieselben ebenfalls auf den achten Theil des
Nominalwerkhes reduzirt und in Aktien Litl. B., jede zu Einhundert Tha-
lern, mit speziellem prioritätischen Rechte, umgewandelt werden. Dieses
Recht besteht darin, daß auf diese Aktien aus dem auf die Aktien I.il. B.
entfallenden Gewinnantheil (Artikel 7. a. b.) und später, sobald die
Gleichstellung der letzterwähnten Aktien mit den Aktien Litt. A. (in Ge-
mäßheit des Artikels 7. c.) stattgefunden hat, aus dem auf die Aktien
Litl. A. und B. entfallenden Gewinne, eine Dividende von sechs Prozent
prioritätisch verkheilt wird. Wenn bei Einlieferung der Aktien nicht
schriftlich ausgedrückt wird, ob von dem vorstehenden Rechte oder von
dem unter c. eingeräumten Vortheile Gebrauch gemacht werden soll, so“
gilt dies Letztere.
Sollte in Folge der gegenwärtigen Bestimmung die Emission
solcher prioritätischen Aktien Lilt. B. erforderlich sein, so wird deren
Form, sowie die der dazu gehörigen Dividendenscheine und Talons, nach
Anhörung der Vorschläge des Administrationsrathes, landesherrlich fesi-
gestellt und demnächst bekannt gemacht.
ee) Behufs der unter b. c. und d. bestimmten Umwandlung werden die
Besitzer der bis jetzt emittirten Aktien durch öffentliche Bekanntmachung
(Arrikel 44.) aufgefordert, dieselben nebst den dazu gehörigen Dividenden-
scheinen binnen einer auf wenigsiens Einen Monak feflzusetzenden Frist
bei der Direktion oder bei den zugleich anzugebenden Bankfirmen in
Cöln, Paris und Berlin einzuliefern. Wenn in dieser Frist nicht sammt-
liche emittirte Aktien eingeliefert sind, so wird hierfür in gleicher Weise
eine Endfrist anberaumt, die nicht weniger als sechs Monale, angerechnet
vom Ablauf der ersten Frist, berragen und die in Zwischenräumen von
wenigsiens Einem Monat dreimal bekannt gemacht werden soll. Die
nach Ablauf dieser Endfrist nicht eingelieferten Aktien sind werthlos
und deren Besitzer verlieren jeden Anspruch auf den Umtausch in Aktien
Litt. B
Sämmtliche bis jetzt ausgegebene Dividendenscheine, mit Aus-
nahme derjenigen, die bereits zahlbar waren und noch nicht erhoben
wurden, sind werthlos.
(Nr. 5291.) O Die