Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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auf  Klagen  der  Aktionaire  als  solche  gegen  die  Gesellschaft  findet  dies  aber
keine  Anwendung  (vergl.  Artikel  43.).

Artikel  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  fuͤnf  und  zwanzig  Jahre  bestimmt,
die  mit  dem  3.  Januar  1853  begonnen  haben.

Mit  dem  Ablaufe  dieser  fuͤnf  und  zwanzig  Jahre  soll  die  Gesellschaft
fuͤr  einen  neuen  Zeitraum  von  fuͤnf  und  zwanzig  Jahren  fortbestehen,  wenn
in  den  ersten  sechs  Monaten  des  fuͤnf  und  zwanzigsten  Jahres  nicht  eine
wenigstens  zwei  Drittel  aller  Aktien  in  sich  vereinigende  Zahl  der  Aktionaire
gegen  diese  Verlängerung  Einspruch  erhebt.

Diese  Einsprüche  müssen  der  Direktion  da,  wo  die  Gesellschaft  ihren  Sitz
hat,  durch  außergerichtliche  Akten  kundgethan  werden;  zu  gleicher  Zeit  müssen
die  Opponenten  4#  Aktien  bei  der  Direktion,  welche  darüber  einen  Empfangsschein
  ausstellen  wird,  hinterlegen.

Der  Administrationsrath  wird  alsdann  vor  den  letzten  drei  Monaten  des
fünf  und  zwanzigsten  Jahres  eine  außerordentliche  Generalversammlung  berufen,
um  darin  die  3  der  Einspruͤche  offen  zu  legen  und  entweder  fuͤr  den  Fall,
daß  die  Opponenten  nicht  wenigstens  zwei  Drittel  der  Aktien  repraͤsentiren,  die
Fortdauer  der  Gesellschaft,  oder  im  entgegengesetzten  Falle  die  Liquidation  derselben
  aussprechen  zu  lassen.

Artikel  4.

Die  Gesellschaft  hat  zum  ausschließlichen  Gegenstande:

a)  den  Bergbau  auf  allen  Gruben,  welche  die  Gesellschaft  eigenthümlich,
oder  pachtweise,  oder  unter  jedem  anderen  Titel  besitzt  oder  erwerben
wird,  und  auf  alle  in  denselben  zu  brechenden  nutzbaren  Fossilien;

b)  die  Verhüttung  resp.  Verwerthung  der  gewonnenen  Erze,  insbesondere
die  Errichtung  von  Hochöôfen  zur  Fabrikation  von  Roheisen  und  die  weitere
Verarbeitung  der  Metalle  im  ausgedehntesten  Umfange  für  den  Handel
und  Konsumo.

Der  Hüttenbetrieb  beschränkt  sich  nicht  auf  die  aus  der  Fürderung  der
eigenen  resp.  der  angepachteten  Gruben  dargestellten  Metalle,  sondern  es  bleibe
der  Gesellschaft  unbenommen,  Metalle  zur  weiteren  Fabrikation  sowohl  im  Inlande
  wie  im  Auslande  anzukaufen.

Der  eigentliche  Bergbau  und  Hüttenbetrieb  der  Gesellschaft  darf  von
derselben  nur  in  den  bergamtlichen  Bezirken  der  Preußischen  Rheinprovinz  und
Westphalens  ausgeübt  werden;  doch  bezieht  diese  Beschrdnkung  sich  weder  auf
die  sonstigen  sich  diesen  Geschäften  anschließenden  Unternehmungen  der  Gesellschaft
  im  Inlande,  noch  auf  den  ausländischen  Geschäftsverkehr  derselben,  insbesondere
  auch  nicht  auf  Eisenerzgewinnung.

(r.  5291.)  852  Ka-