thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

5

8.  11.

Wird  eine  bereits  bezahlte  Sportel  nachgelassen  oder  herabgesetzt  oder  deren  Ansatz
aufgehoben,  oder  die  Zahlung  der  Sportel  einem  andern  als  demjenigen,  welcher  sie  bezahlt
  hat,  auferlegt,  so  ist  der  bezahlte  beziehungsweise  zu  viel  bezahlte  Betrag  aus  der
Sportelkasse  derjenigen  Behörde,  welche  die  betreffende  Sportel  seiner  Zeit  erhoben  und
verrechnet  hat,  zurückzuerstatten  und  diese  Ausgabe  durch  den  amtlichen  Beschluß  oder
die  höhere  Verfügung,  worauf  die  Rückerstattung  beruht,  zu  rechtfertigen,  sowie  die
Empfangsbestätigung  des  Betheiligten  der  Sportelrechnung  beizulegen.

(Zu  Art.  8.)
§.  12.

Vorbehältlich  besonderer  Bestimmungen  haben  diejenigen  Behörden,  welche  nicht
selbst  eine  Sportelkasse  führen,  zugleich  mit  den  von  ihnen  getroffenen  oder  von  höheren
Behörden  an  sie  ausgeschriebenen  Entscheidungen  oder  Verfügungen  die  hiemit  verbundenen
Sportelansätze  behufs  des  Einzugs  durch  die  die  Entscheidung  oder  Verfügung  eröffnende
oder  vollziehende  Behörde  auszuschreiben.  Wird  die  Entscheidung  oder  Verfügung  nicht
unmittelbar  an  letztere  Behörde  ausgeschrieben,  so  ist  die  mit  dem  Sporteleinzug  zu  beauftragende
  Behörde  in  dem  Erlaß  an  die  Mittelstelle  zu  bezeichnen.

Führt  die  eröffnende  oder  vollziehende  Behörde  keine  Sportelkasse,  oder  ist  der  Sportelansatz
  nicht  mit  einer  an  eine  Behörde  auszuschreibenden  Entscheidung  oder  Verfügung
verbunden,  so  ist  die  Sportel  von  der  dieselbe  ansetzenden  Behörde  nach  dem  angefügten
Formular  A  an  das  Kameralamt  desjenigen  Bezirks  zum  Einzug  und  zur  Verrechnung
  zu  überweisen,  in  welchem  der  Sportelpflichtige  wohnt  oder  sich  aufhält.  Wenn
der  Sportelpflichtige  keinen  Wohnsitz  im  Lande  hat  oder  wenn  vorschußweise  Erlegung
der  Sportel  erfolgt,  so  kann  die  Sportel  dem  nächstgelegenen  Kameralamt  überwiesen
werden.

§.  13.

Ueber  die  bei  dem  Staatsministerium  und  Geheimen  Rath,  bei  den  Ministerien  und
bei  den  Landeskollegien  sowie  den  Amtsgerichten  angesetzten  Sporteln  werden  bei  denselben
  durch  die  hiemit  beauftragten  Kanzleibeamten  besondere  Kontrollverzeichnisse  nach
Formular  B  geführt.