Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

3

In  Fällen,  in  welchen  mehrere  Sportelansätze  gleichzeitig  oder  nach  einander  zu
erfolgen  haben,  und  die  zugleich  in  einem  thatsächlichen  Zusammenhang  unter  sich  stehen,
wie  z.  B.  beim  Zusammentreffen  der  Sporteln  Nr.  3,  9,  15,  73  des-  Tarifs,  sind.  die
einzelnen  Sporteln  so  zu  bemessen,  daß  deren  Gesammtbetrag  nicht  eine  Ueberbürdung
des  Sportelpflichtigen  zur  Folge  hat.

S.  5

Die  nach  dem  Gesetz  zwischen  einem  Mindest=  und  Meistbetrag  zu  bemessenden
Sporteln  sind  in  Summen  festzusetzen,  welche  betragen

das  Mehrfache  von  halben  Mark  bei  Sportelansätzen  bis  zu  3  44,

das  Mehrfache  von  vollen  Mark  bei  Sportelansätzen  zwischen  3und  25.4,

das  Mehrfache  von  5  ¼  bei  Sportelansätzen  zwischen  25  und  80  M,

das  Mehrfache  von  10  M  bei  Sportelansätzen  von  mehr  als  80

Vorstehende  Bestimmungen  beziehen  sich  nicht  auf  Sporteln  für  Abweisung  oder
Zurückziehung  eines  Gesuchs  oder  Antrags,  jedoch  sind  diese  nicht  unter  20  J  und  stets
in  der  Art  zu  bemessen,  daß  die  Pfennigbeträge  durch  10  theilbar  sind  (zu  vergl.  Art.  3
Abs.  1  des  Allgemeinen  Sportelgesetzes).

Der  Ansatz  oder  Nichtansatz  einer  Sportel  bei  Abweisung  oder  Zurückziehung  eines
Gesuchs  oder  Antrags  in  den  im  Tarif  besonders  bezeichneten  Fällen  hängt  von  dem
billigen  Ermessen  der  Behörden  ab.  Jedenfalls  ist  bei  Abweisung  eines  Gesuchs  oder
Antrags  in  solchen  Fällen,  in  welchen  auf  das  Gesuch  oder  den  Antrag  von  der  Behörde
materiell  nicht  eingegangen  wird,  sondern  solche  von  vornherein  aus  rein  formellen
Gründen  zurückgewiesen  werden,  in  der  Regel  von  dem  Ansatz  einer  Sportel  abzusehen.
Dasselbe  ist  der  Fall  bei  der  Zurückziehung  eines  Gesuchs  oder  Antrags,  wenn  zur  Zeit
der  Zurückziehung  in  Beziehung  auf  dieselben  eine  materielle  Würdigung  durch  die  angerufene
  Behörde  noch  nicht  stattgefunden  hat.

(Zu  Art.  4.)
§.  6.

Die  vorschußweise  Erlegung  von  Sporteln  kann  vorbehältlich  der  zu  einzelnen  Tarifnummern
  zu  treffenden  Bestimmungen  verlangt  werden,  wenn  der  Sportelpflichtige  Ausländer
  ist  oder  sich  in  solchen  Verhältnissen  befindet,  daß  der  Einzug  der  Sportel  nach
deren  Fälligkeit  gefährdet  oder  wesentlich  erschwert  erscheint.