Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Der  Wahlkommissarius  fuͤr  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  und  fuͤr
die  Neuwahl  der  Ortschaftsdeputirten  wird  nach  erfolgter  Auflösung  der  Baukommission
  von  der  Regierung  in  Erfurt  ernannt.

g.  31.

Der  Vorstand  hat  fuͤr  die  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung  der  Me—-  b.

liorationsanlagen  zu  sorgen  und  uͤberhaupt  auch  ferner  alle  diejenigen  Rechte
und  Plicht  wahrzunehmen,  welche  ihm  nach  g.  22.  waͤhrend  der  Regulirung
beigelegt  sind.

8  E.  setzt  fest,  welche  Verbesserungen  in  den  Anlagen  ausgeführt  werden
  sollen.

Der  Vorstand  versammelt  sich  alljährlich  wenigstens  einmal  innerhalb
vier  Wochen  nach  der  Frühjahrs-Grabenschau,  um  die  Jahresrechnung  abzunehmen,
  den  Etat  festzusetzen  und  die  sonst  erforderlichen  Beschlüsse  zu  fassen.

Die  Vorschriften  der  G.  18.  und  19.  wegen  der  Wahl  der  Vorstandsmitglieder
  und  der  &#.  20.  bis  23.  über  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes
und  Remuneration  der  Vorstandsmitglieder  bleiben  auch  künftig  geltend,  mit
der  Maaßgabe,  daß  die  Protokolle  über  die  Vorstandssitzungen  vom  Dircktor
und  zwei  Mitgliedern  des  Vorstandes  zu  vollziehen  sind.

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Der  Direktor  hat  die  im  F.  24.  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes  auferlegten
  Pflichten  und  zugestandenen  Rechte.  Ihm  kommt  es  zu,  die  Zuziehung
von  Sachverständigen  zu  besonderen  vorübergehenden  Zwecken,  namentlich  von
Bauwverständigen  zur  Revision  oder  Wiederherstellung  der  vorhandenen,  sowie
zur  Ausführung  neuer  Bauwerke,  gegen  Remuneration  zu  veranlassen.

Er  ist  befugt,  gegen  die  Grabenmeister  und  sonstigen  Unterbeamten  Ordnungsstrafen
  bis  zur  Höhe  von  fünf  Thalern  zu  verhängen  und  wegen  der  polizeilichen
  Uebertretungen  gegen  die  zum  Schutz  der  Anlagen  bestehenden  oder
noch  zu  erlassenden  Vererdnungm  ie  Strafe  bis  zu  fünf  Thaler  Geldbuße
oder  drei  Tage  Gefängniß  vorlaufig  festzusetzen  (nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai
1852.,  Gesetz-Sammlung  von  1852.  S.  245.7.

Die  von  ihm,  nicht  vom  Polizeirichter,  festgesetzten  Strafen  fließen  in  die
Kasse  des  Verbandes.

Er  schreibt  außerdem  die  alljährlich  zweimal,  im  Frühjahr  und  Herbste,
abzuhaltende  Schau  aus  und  leitet  dieselbe;  er  zieht  dabei  den  Graben-Inspektor
  und  die  Vorstandsmitglieder  in  ihren  Bezirken  zu,  läßt  die  Rolle  der  Schaugecgenslände
  berichtigen  und  hält  sodann  in  einer  Vorstandssitzung  über  die  Er-Jebnisse
  der  Schau  Vortrag.

Die  Landraäthe  sind  befugt,  an  der  Schau  in  ihren  Kreisen  Theil  zu  nehmen,
  und  hat  der  ODirektor  ihnen  die  Schauage  anzuzeigen.

Ein  Reglement,  welches  die  näheren  Anordnungen  für  die  Schau  und
die  etwa  erforderlichen  Strafbestimmungen  enthält,  ist  nach  Anhörung  des  Vorstandes
  von  der  Staats-Aufsichtsbehörde  zu  erlassen.

(Nr  5304)  «  Die

c.  Dirtktor.