Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Er kann den eingezahlten Betrag nicht zuruͤckfordern und hat, so lange 
die Gesellschaft besieht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit 
* sh dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die Aktionaire be- 
immt ist. 
Artikel 217. 
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionaire nicht bedungen, 
noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was 
sich nach der jährlichen Bilanz, und, wenn un Gesellschaftsvertrage die Inne- 
haltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner 
Ueberschuß ergiebt. 
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeit- 
raum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des 
vollen Betriebes erfordert, den Aktionairen Zinsen von bestimmter Höhe bedun- 
gen werden. 
Artikel 218. 
Der Aktionair ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben em- 
pfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben. 
Artikel 219. 
Der Aktionair ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur 
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Akkie statuten- 
mäßig zu leistenden Beitrag. 
Artikel 220. 
Ein Aktionair, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit ein- 
zahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichter. 
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung 
des gezeichneten Aktienbetrages oder eines Theils desselben Konventionalstrafen 
ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Einschrankungen festgesetzt 
werden; auch kann bestimmt werden, daß die säumigen Aktionaire Krer Anrechte 
aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten 
der Gesellschaft verlustig gehen. 
Artikel 221. 
Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung 
zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in 
welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage 
überhaupt erfolgen müssen (Artikel 209. Ziff. 11.). 
Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionair seines Anrechts verlustig erklärt 
werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den 
hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Artikel 209. Ziff. 11.), das letzte Mal 
wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine, 
bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ei 
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