Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Fahrpost-Sendungen nach dem Nur Zeit des Zusammentritts der Tarirungs= 
kommission (Art. 70.) gültigen Vereins-Fahrposttarife, jedoch für jedes Gebiet 
abgesondert, berechnet. 
Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die direkten 
Entfernungen vom Abgangsorte bis zur Grenz-Ausgangspostanstalt und von 
der Grenz-Eingangspostanstalt bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden 
Sendungen von der Grenz-Eingangspostanstalt bis zur Postanstalt an der 
Ausgangsgrenze) angesehen. 
Zu den biernach ermittelten Entfernungen werden je zwei Meilen hinzu- 
gerechnet. 
Da, wo die Grenz-Eingangspostanstalt zugleich den Bestinmungsort, 
beziehungsweise die Grenz-Ausgangsposlanstalt den Aufgabeort bildet, wird die 
Enrfernungsstrecke auf vier Meilen angenommen. 
Die Gebühr für Nachnahmen wird für die Verwaltung der vorschuß- 
leistenden Postanstalt, die Gebühr für baare Einzahlungen für die Verwaltung 
der Postanstalt des Bestimmungsortes in Ansatz gebracht. 
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Poslgebiete hiernach ermit- 
telten Porlosummen ergiebt sich der Prozentsatz, mit welchem jede Verwaltung 
an der Gesammt Fahrwosteinnahme Theil zu nehmen hat. 
Jede Vereinsverwaltung ist berechtigt, eine neue Ermittelung der Prozent= 
sätze herbeizuführen. Sobald das desfallsige Verlangen den übrigen Verwal= 
tungen mitgetheilt ist, gelten die bis dahin in Kraft gewesenen Progentsätze nur 
noch für das laufende Quartal. Vom ersten Tage des nächstfolgenden Quar- 
tals an werden diejenigen Prozentsätze maaßgebend, die sich nach der in Ge- 
mäßheit der vorstehenden Bestunmungen zu beschaffenden neuen Auskaxirung 
der Sendungen ergeben haben. Oiese Austaxirung hat sich auf das mit dem- 
selben Quartalstage beginnende Jahr zu erstrecken. Bis die Arbeiten der Tari- 
rungskommission vollendet sind, erfolgt, vorbehaltlich späterer Ausgleichung, die 
Vertheilung der Fahrpost-Einnahme vorläufig nach den bis dahin gültig ge- 
wesenen Prozentsätzen. 
Das Ergebniß jeder Ermittelung der Prozenkantheile bleibt wenigstens 
zwei Jahre in Kraft. 
Die am Schlusse des Jahres 1860. bestehenden Prozentsätze bleiben noch 
bis zum 30. Juni 1861. gültig. Für die Zeit vom 1. Fult 1801. an findet 
nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine neue Ermittelung der 
Prozentsätze statt. 
Artikel 70. 
Die Ermitkelung der Prozentsätze, mit welchen die einzelnen Vereins- vensian uar 
Verwaltungen an der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, da 
erfolgt durch eine für diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Kommissiom sade 
(Nr. 5305.) Die
	        
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