Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5637.) Allerhschster Erlag vom 1. Dezember 1862., betreffend die Bestätigung eines 
Nachtrages zum Statute der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
N. die Thüringische Eisenbahngesellschaft in ihrer Generalversammlung 
vom 22. September 1862. die Abänderung der §. 25. und 32. ihres unterm 
20. August 1844. bestätigten Statutes (Gesetz-Sammlung für 1844. Seite 419.) 
beschlossen hat, will Ich dazu Meine Genehmigung ertheilen und den nebst 
age wieder beigefügeen Nachtrag zum Gesellschafts-Statute hiermit be- 
tigen. · 
Dieser Mein Erlaß ist nebst dem Statut-Nachtrage durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 1. Dezember 1862. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
An den Jusihminier und das Ministerium für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
Nachtrag 
zum 
Statute der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
D. &§. 25. und 32. des Statutes der Thüringischen Eisenbahngesell- 
schaft werden hiermit aufgehoben. An Stelle derselben ereten folgende Be- 
stimmungen: 
. 25. 
Jede der drei hohen Regierungen wird in den Generalversammlungen 
durch das von Ihr zu bestellende Direktionsmitglied G. 45.), welches düör 
Aktio-
	        
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