Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Umsatz ergeben hat, in Buchstaben ausdrücken. — Werden kassenmaͤßige Zahl- 
mittel bei der Kasse selbst hinterlegt, so ist diese Bescheinigung sofort zu erthei- 
len, in allen übrigen Faͤllen dem Hinterlegenden spaͤtestens am nächsten Hin- 
terlegungstage zuzusenden. 
Ver Linseegungen durch Gerichtsvollzieher (Artikel 1259. des bürger- 
lichen Gesetzbuchs) verkritt die von denselben aufzunehmende Verhandlung in 
der erforderlichen Anzahl von Abschriften die vorstehende Erklärung. 
S. 9. 
Die Anträge auf Auszahlungen sind bei der Depositenkasse schriftlich 
einzureichen. Denselben ist der erforderliche Nachweis der Empfangsberechti- 
gung beizufügen. Die Depositenkasse hat den Berechtigten oder dessen Vertre- 
ker binnen aon Tagen aufzufordern, den ihm zukommenden Betrag in Empfang 
zu nehmen oder ihm zu eröffnen, welche Bedenken und Hindernisse der Aus- 
zahlung an ihn entgegenstehen. 
Die Auszahlung erfolgt in der Regel bei einer dem Wohnorte des Be- 
r— nahe gelegenen Steuerkasse, welche in der Aufforderung zu bezeich- 
nen ist. 
S. 10. 
Die der Oeposstenkasse zugestellten Arreste und Einsprüche müssen unter 
den dabei betheiligten Parteien durch richterliche Entscheidung oder Einverständ- 
niß beseitigt sein, bevor die Auszahlung von Summen, auf welche sie Bezug 
haben, verlangt werden kann. 
g. 11. 
Die Auszahlung der hinterlegten Gelder und der dafuͤr zu gewaͤhrenden 
Zinsen erfolgt guͤltig: 
1) bei freiwilligen Hinterlegungen (Artikel 1257. des buͤrgerlichen Gesetz- 
buchs) an den Hinterlegenden, sofern nicht der Depositenkasse eine An- 
nahme-Erklärung desjenigen, dem die hinterlegte Summe ausgezahlt 
werden soll G. 8.), oder ein Urtheil, welches die Hinterlegung für gül- 
tig erklärt, oder ein Arrest oder sonstiger Einspruch gegen die Zahlung 
zugestellt ist; 
2) bei Hinterlegungen in Fallitsachen an die Syndiken mit Genehmigung 
— Fallimentskommissars (Artikel 497. des Rheinischen Handelsgesetz- 
uchs); 
3) in allen übrigen Fällen an diejenigen, welche durch rechtskräftige richter- 
liche Entscheidungen oder Anweisungen, oder durch Vereinbarung sämmt- 
licher
	        
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