(Nr. 5654.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Januar 1863., betreffend die Zulassung von
Lübecker und Hamburger Schiffen zur Küstenfahrt von einem Preußischen
Hafen nach einem anderen inländischen Platze.
A.- Ihren Bericht vom 16. Januar d. J. bestimme Ich, daß in Gemäß-
heit des Gesetzes vom 5. Februar 1855. (Gesetz-Samml. S. 217.) das
unter Nr. 1. der Order vom 20. Juni 1822. wegen Begünstigung der inlän-
dischen Rhederei (Gesetz-Samml. S. 177.) erlassene Verboer der Küsten-
frachtfahrt von einem Preußischen Hafen nach einem anderen inländischen Platze
(cabotage) durch ausländische Seeschiffer gegen Lübecker und Hamburger
Schiffe fernerhin nicht mehr in Amwendung gebracht werden soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 19. Januar 1863.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5655.) Allerhöchster Erlaß vom 26. Januar 1863., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussee
im Saalkreise des Regierungsbezirks Merseburg von der Saale bei Rothen-
burg bis zum Anschluß an die Magdeburg-keipziger Stagtsstraße bei
Garsena.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee im Saalkreise des Regierungsbezirks Merseburg von der Saale bei
Rothenburg bis zum Anschluß an die Magdeburg-Leipziger Staatsstraße bei
Garsena genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Saalkreise das Expro-
priationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf
diese Straße. Zugleich will Ich dem Kreise gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
zeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten-
en Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
G. 5654—S654) Der