Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

gen Katasters beschließen. Die Ausgleichung erfolgt nach definitiver Feslstellung 
es Katasters. .4 
Soweit die anzulegenden Enkwässerungsgräben fremde, nicht zur Sozietät 
gehörige Grundstücke durchschneiden oder berühren, sind die betreffenden Grund- 
eigenthümer verpflichtet, den zum Hauptgraben wie zu den Binnengräben erfor- 
derlichen Grund und Boden, desgleichen das zur Unterbringung der Erde etwa 
erforderliche Terrain im Wege der Expropriation gegen Entschädigung ab- 
utreten. 
“ Die Regulirung dieser Entschabigung erfolgt im Wege des schiedsrichter- 
lichen Verfahrens nach Maaßgabe der Vorschriften der 9#. 21. ff. des Vor- 
sluth-Edikts vom 15. November 1811. 
Soweit dagegen der Entwässerungsgraben Grundstücke berührt, welche 
zur Sozietdt gehören — wozu alle die nach F. Z. eingeschätzten gerechnet wer- 
den — kann die Inangriffnahme dieser Grundstücke ohne vorheriges Expro- 
priationsverfahren erfolgen. 
Fuͤr die zur Sozielt gehörenden Grundstücke wird eine Grundentschädi- 
ung nur soweit gewährt, als der zum Graben zu verwendende Grund und 
Hodn ertraglos wird, d. h. für die Grabensohle und für denjenigen Theil 
der Böschungen, der bei gewöhnlichen Witterungsverhältnissen und während 
ewöhnlicher Wasserstand in dem Emsflusse vorhanden ist, von dem durch den 
raben durchziehenden Wasser bedeckt ist. Die Abschätzung der dafür zu ge- 
währenden Entschadigung erfolgt vor Inangriffnahme der Bauarbeiten durch 
zwei vom Vorstande zu erwählende Sachverständige unter Leitung des Sozie- 
tätsdirektors, der bei Meinungsverschiedenheiten den Ausschlag giebt. 
Die durch Auswerfung des Grabens disponibel werdende Erde wird den 
betreffenden Grundeigenthümern zur beliebigen Benutzung überwiesen; auf Ent- 
schäbigung für Ablagerung derselben haben die Grundeigenthümer keinen An- 
spruch. 
p Gegen das Resultat der Abschaͤtzung steht den zur Sozietaͤt gehoͤrenden 
Grundeigenthümern Rekurs an das Schiedsgericht (G. 9.) zu, der binnen vier 
Wochen beim Sozietätsdirekror anzumelden ist. 
Vorstehendes Verfahren findet auch statt, wenn bei Herstellung von 
Binnengräben (F. 2. letztes Alinea) für den dazu herzugebenden Grund und 
Boden Entschädigungsansprüche von Sozietätsmitgliedern erhoben werden. 
g. 5. 
An der Spitze der Sozietaͤt steht der Direktor. Derselbe fuͤhrt die Ver- 
waltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und den Beschluͤssen des Vor- 
standes und vertritt die Sozietaͤt in allen Angelegenheiten, auch dritten Perso- 
nen und Behoͤrden gegenuͤber, in und außer Gericht, wenn es noͤthig werden 
sollte. Er hat insbesondere: 
a) die Ausfuͤhrung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgesetzten 
Projekte zu veranlassen, und nach deren Vollendung fuͤr die Instand- 
haltung und Beaufsichtigung Sorge zu tragen; 
) die
	        
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