Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Muͤnster,  beantragt  haben,  um  dadurch  die  zwischen  gedachten  beiden  Muͤhlen
auf  dem  linken  Emsufer  belegenen  Grundstuͤcke  von  schaͤdlicher  Naͤsse  zu  befreien
  und  vor  unzeitigen  Inundationen  moͤglichst  zu  bewahren,  so,  werden  die
bei  gedachtem  Entwaͤsserungsgraben  interessirten  Grundbesitzer  zu  einer  Genossenschaft
  unter  dem  Namen:

„Entwässerungs=  Soziett  für  das  Heerde-Ueberemser-Ems-Thal“

vereinigt.  Die  Sozietät  hat  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Warendorf.
.  2.
Der  Sozietät  liegt  ob,  nach  dem  vom  Baumeister  Kramer  unterm
24.  Juni  1861.  entworfenen  Spezialprojekte,  wie  solches  durch  höhere  Prüfung
  festgestellt  ist,  folgende  Anlagen  auf  Sozietätskosten  auszuführen:
1)  den  Hauptentwässerungsgraben,
2)  die  Unterführung  für  diesen  Graben  unter  dem  sogenannten
Poggenbache,
3)  eine  Brücke  uber  den  Hauptentwässerungsgraben  in  der  über  den
sogenannten  Heerdamm  führenden  Landstraße.

Die  Herstellung  der  sonst  erforderlichen  Brücken  ist  Sache  der  Wege-Interessenten
  resp.  Grundbesitzer;  jedoch  trägt  die  Sozietät  ein  für  alle  Mal
zu  der  ersten  Anlage  nach  dem  vom  Baumeister  Kramer  bereits  aufgestellten
oder  noch  aufzustellenden  Kostenanschlage  25  Prozent  bei.

Soweit  die  betheiligten  Grundstücke  den  Hauptentwässerungsgraben  nicht
unmittelbar  berühren,  sind  die  nöthigen  Binnenentwässerungen  herzustellen.  Die
Binnenentwässerungspläne  werden  im  Mangel  der  Einigung  auf  Sozietätskosten
  entworfen  und  vom  Sozietätsdirektor  festgestellt.

Die  dabei  betheiligten  Grundbesitzer  haben  die  Binnenentwässerung  auf
eigene  Kosten  auszuführen.  Oie  Kosten  werden  auf  die  betheiligten  Gnundbesitzee
  nach  Maaßgabe  des  Flächeninhalts  der  betheiligten  Grundstücke  vertheilt.
  Bei  Renitenz  einzelner  Grundbesitzer  kann  der  Sozietätsdirektor  die
Ausführung  im  Wege  der  Exekution  nach  vorheriger  Einziehung  der  Kosten
herbeiführen.  n

K.  3.

Die  Kosten  der  Herstellung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von
den  Mitgliedern  der  Sozietät  durch  Geldbeiträge  nach  Verhältniß  des  den  einzelnen
  Grundstücken  aus  der  Melioration  erwachsenden  Vortheils,  nach  Maaßgabe
  des  Katasters,  in  Kapital  aufgebracht.  Jedoch  bleibt  dem  Vorstande  vorehalten,

  im  Fall  die  Kapiralbeiträge  zu  drückend  werden  möchten,  die  Aufnahme
  eines  auf  Amortisation  anzuleihenden  zinsbaren  Kapitals  zu  beschließen.

Die  Zinsen  und  Amortisationsraten  dieses  Kapitals,  ebenso  wie  die  künftigen
  Unterhaltungskosten  der  Anlagen,  werden  nach  Maaßgabe  des  Katasters
aufgebracht.

Das  Kataster  enthält  sämmtliche  betheiligte  Grundstücke  des  Meliorationsbezirks,
  dessen  Grenze  nach  Norden  der  Emsfluß  bildet,  nach  Osten  der
Hüttinghäuser  Mühlendamm  und  nach  Westen  der  Neue  Mühlendamm.  Die

si

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