Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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b) die Beitraͤge nach den Beschluͤssen des Vorstandes auszuschreiben, die 
Hebelisten festzustellen, die Beitraͤge im Falle der Saͤumniß durch ad- 
ministrative Exekution einziehen zu lassen, die Zahlungen auf die Kasse 
anzuweisen und die Kassenverwaltung zu revidiren; 
c) den Schriftwechsel fuͤr die Sozietaͤt zuů fuͤhren und die Urkunden der- 
selben zu unterzeichnen. 
Der Sozietätsdirektor bekleidet ein Ehrenamt und wird vom Oberpraͤsi- 
denten der Provinz Westphalen ernannt. 
In Abwesenheit und für die Ausrichtung einzelner Geschäfte, insbeson- 
dere auch für die Ausführung der Bauten, kann sich der Direktor einen Sub- 
stituten bestellen. 
g. 6. 
Der Vorstand der Sozietaͤt besteht aus fuͤnf Deputirten der betheiligten 
Grundeigenthuͤmer. Von diefen fuͤnf Deputirten waͤhlen durch einfache Stim- 
menmehrheit, nach der Groͤße der betheiligten Grundstuͤcke berechnet: 
die betheiligten Grundbesitzer der Gemeinde Clarholz und der sonstigen 
Gemeinden des Kreises Wiedenbrück zwei, und die betheiligten Grund- 
besitzer der Gemeinden Harsewinkel und Greffen, sowie die sonft bethei- 
ligten Gemeinden des Kreises Warendorf, drei. 
Die Wahl erfolgt unter Leitung der Amtmänner zu Herzebrock und resp. 
Harsewinkel für die Kreise Wiedenbrück und resp. Warendorf. 
Wird die Wahl verweigert, so ernennt der Sozietätsdirektor die Vor- 
standsmitglieder für die betreffenden Gemeinden. 
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit und ist be- 
schlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Der Direktor leitet die Ver- 
handlungen und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. 
Der Vorstand hat: 
a) über die Erhebung der Beiträge zu beschließen; 
b) die ökonomischen Sachverständigen für die Abschätzung der Grund- 
entschadigung (C. 4.), den Sozietätsrendanten und die Mitglieder des 
Schiedsgerichts zu wählen; 
c) die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen, deren Gegenstand 
den Betrag von funfzig Thalern übersteigt, zu ertheilen, 
und überhaupt die in diesem Statute ihm überwiesenen Obliegenheiten zu erfül- 
len, sowie den Sozietätsdirektor in seiner Geschäftsführung zu unterstützen 
und das Beste der Sozietät überall wahrzunehmen. 
K. 7. 
Der Sozietätskassen-Rendant wird vom Vorstande gewählt und die Wahl 
vom Oberpräscbenten bestaͤtigt. 
g. 8. 
Die Sozietaͤt steht unter der Oberaufsicht des Staats, welche von dem 
(kr. 5660.) Ober-
	        
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