Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr.  XIX.  199

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Samstag  den  30.  Mai  1908.
Inhalt.

Landesherrliche  Verordnung:  den  Wasserwirtschaftsrat  betreffend.
Bekanntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Krankenversicherung  der  im  Betriebe  des  staatlichen
Porphyrwerks  Dossenheim  beschäftigten  Personen  betreffend.

 

 

 

Landesherrliche  Verordnung.
(Vom  14.  Mai  1908.)

Den  Wasserwirtschaftsrat  betreffend.

Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Baden,
Herzog  von  Zähringen.

Auf  den  Antrag  Unseres  Ministeriums  des  Innern  haben  Wir  beschlossen  und  verordnen
  was  folgt:

81.

Zur  Beratung  des  Ministeriums  des  Innern  in  Angelegenheiten,  welche  den  Ausbau  der
bestehenden  und  die  Anlage  neuer  Wasserstraßen  sowie  die  wirtschaftliche  Ausnützung  der
öffentlichen  und  nicht  öffentlichen  Gewässer  betreffen,  wird  ein  Wasserwirtschaftsrat  errichtet.

Derselbe  besteht

1.  aus  den  von  den  zuständigen  Ministerien  bezeichneten  Mitgliedern  der  Oberdirektion

des  Wasser=  und  Straßenbaues,  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  und  der
Forst=  und  Domänendirektion,

.  aus  den  von  dem  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  berufenen
Mitgliedern  aus  der  Zahl  der  Lehrer  der  Volkswirtschaftslehre  an  den  drei  Hochschulen
  sowie  des  Wasserbaues,  der  Wasserkraftanlagen  und  der  Elektrotechnik  an  der
Technischen  Hochschule,

3.  aus  vier  von  den  Handelskammern  und  je  zwei  von  den  Handwerkskammern  und  der

Landwirtschaftskammer  zu  wählenden  Mitgliedern,

4.  aus  je  einem  von  den  Städten  der  Städteordnung  und  dem  Verband  der  mittleren

Städte  und  zwei  von  den  Kreisausschüssen  des  Landes  gewählten  Vertretern,

Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1908.  34

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