Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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dem Kniglichen Eisenbahn-Kommissariate zu Berlin einerseits und der Magde- 
burg-Cörhen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft, verrreten durch deren Direkto- 
rium, andererseits abgeschlossenen Vertrages vom 25. Juni 1862. ausgedehnt. 
g. 2. 
Das zur Ausfuͤhrung des neuen Unternehmens erforderliche Anlagekapital 
wird auf funfzehn Millionen Thaler festgesetzt. Die Vermehrung dieses Anlage- 
kapitals bleibt in Gemäßheit des §. 8. des Vertrages vom 25. Juni 1802. 
vorbehalten. 
K. 3. 
Die Beschaffung der funfzehn Millionen Thaler erfolgt mit Genehmi- 
gung des Staats durch Ausgabe von 150,000 neuen Stammaktien Littr. B. 
der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft in Apoints von 
100 Thalern Nominalwerkh unter Zinsgarantie des Staats für 141,900 Stück 
derselben in Gemäßheit des Vertrages vom 25. Juni 1862. Der etwaige 
Mehrbedarf wird gemäß §F. 8. dieses Vertrages in gleicher Art und unter 
leichen Bedingungen wie das zunächst angenommene vorbezeichnete Garantie- 
apital beschafft, ebenso die Kosten eines etwaigen zweiten Geleises, sofern 
deren Beschaffung in die nach F. 12. des Vertrages vom 25. Juni 1862. 
festgestellte Garantiezeit fällt. 
K. 4. 
Die Zeichnung der neuen Stammaktien erfolgt nach Maaßgabe der Be- 
stimmungen des Vertrages vom 25. Juni 1862. Die näheren Bedingungen, 
sowie die Festsetzung des Präklusiotermins, bis zu welchem das Recht der Zeich- 
nung Seitens der Besitzer der alten Stammaktien der Magdeburg-Cöthen= 
Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft in Anspruch genommen sein muß, und die 
Förmlichkeiten, unter denen dies zu geschehen hat, bestimmt das Oirektorium 
der Gesellschaft und erläßt die debfalligen Bekanntmachungen nach Maaßgabe 
der Bestimmungen in F. 71. des Statuts der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leip- 
ziger Eisenbahngesellschaft. 
g. 5. 
Bezüglich der Einforderung der einzelnen Theilzahlungen, der Verhaf- 
tung der Zeichner, der Ertheilung der Quitkungsbogen und deren Uebertragung 
an Andere, welche letztere stempelfrei ist, der Verzinsung der Einzahlungen 
u. s. w. sind lediglich die betreffenden Bestimmungen der 99. 2—13. des Sta- 
tuts der Magdeburg Cchen-Holle Leipziger Eisenbahngesellschaft (Gesetz-Samml. 
für 1851. S. 727.) maaßgebend. 
F. 6. 
Die neuen Stammaktien Littr. B. werden auf farbigem Papler nach dem 
anliegenden Schema A. unter der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreters im Direktorium der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leip= 
ziger
	        
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