Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

Dividendenschen. 
Inhaber dieses Scheines erhält gegen dessen Rückgabe aus der Kasse der 
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft denjenigen Betrag aus- 
czahlt, welcher nach Maaßgabe des vierten Statutnachtrages der Magdeburg- 
Thrhen.Halle-Leippiger Eisenbahngesellschaft für das Verwaltungsjahr .. 
.................... aufdieAktieLiur.B..-Ik'entfälltunddek 
nebst der Verfallzeit vom Direktorium statutenmaͤßig bekannt gemacht wird. 
Magdeburg, den ... ........ . . . 18. 
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft. 
N. J. N. N. 
(L. S.) " (faksimilirt.) 
Direktoren. 
Bemerkung. Gegenwürtiger Dividendenschein wird ungültig, wenn der darauf zu erhe- 
bende Betrag innerhalb vier Jahren nach der öffentlich bekannt gemachten Ver- 
fallzeit nicht erhoben ist. 
Stamm-Aktie Littr. B. 4 Verwaltungsjahr. 
ID. 
Talon zu der Stamm - Aktie Littr. B. 
der 
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft 
* E— 
D. Präsentant dieses Talons.... erhält gegen Ablieferung des- 
selben ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeich- 
nete Stamm-Aktie neu auszufertigenden Dioidendenscheine für die fünf Jahre 
........................ „sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten 
Inhabers der Aktie bei dem Direktorium der Magdeburg-Coͤthen-Halle-Leipziger 
Eisenbahngesellschaft vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. 
18. 
Magdeburg, den 411HnHnNHNH 
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft. 
N. N. N. N. 
(L. S.) (faksimilirt.) 
Direktoren. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(N. Decker)
	        
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