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(Nr. 5677.) Allerhöchster Erlaß vom 2. März 1803., betreffend die Genehmigung der von
dem 16. Westphälischen Provinziallandtage beantragten Erweiterungen
und Abäuderungen des Revidirten Reglements für die Westphälische
Provinzial-Feuersozietäct vom 26. September 1859. und der durch
Allerhöchsten Erlaß vom 16. Dezember 1861. genehmigten Jusätze zu
diesem Reglement.
A. Ihren Bericht vom 24. Februar d. J. will Ich in Berücksichtigung der
Anträge des 16. Wesiphälischen Provinziallandrages folgenden Erweiterungen
und Abänderungen des Revidirten Reglements für die Westphälische Provinzial=
Feuersozietät vom 26. September 1859. (Gesetz-Samml. für 1859. S. 477.)
und der durch den Erlaß vom 16. Dezember 1861. (Gesetz-Samml. für 1861.
S. 882.) genehmigten Zusätze hierdurch Meine Zustimmung ertheilen.
I. Gebäude-Versicherung.
F. 1.
Alle Versicherungen werden auf einjährige, fünfjährige oder zehnjährige
Perioden geschlossen. Der freiwillige Austritt aus der Sozietät ist nur mit dem
jedesmaligen Ablauf der betreffenden Periode, unter gleichzeitiger Beachtung der
im §F. 17. des Reglements vom 26. September 1859. gestellten Bedingungen,
gestattet; erfolgt der Austritt nicht, so gilt die Versicherung als stillschweigend
auf eine der ablaufenden gleiche Periode verlängert.
g. 2.
Alle auf fuͤnf- oder zehujaͤhrige Perioden abgeschlossenen Versicherungen
sind gebührenfrei. Außerdem ist bei Vorauszahlung des Beitrags für die
fünfjährige Periode nur ein vierjähriger, für die zehnjährige Periode nur ein
sieben= und einhalbjähriger Beitrag zu entrichten.
Bei einjährigen Perioden wird von jedem Antrage auf neue oder ver-
anderte Versicherung eine Gebühr von 3 Sgr. bis 2 Rthlr., nach einem von
der Direktion mit Genehmigung des Oberpräsidenten festzusetzenden Tarife,
erhoben.
II. Mobiliar-Versicherung.
S. 3.
Der Sozierät wird das Recht gewährt, auch solche bewegliche Gegen-
stände, welche sich in nicht bei ihr versicherten Gebäuden befinden, zu ver-
sichern. Die Klassiskation der Mobilien bleibt der Direktion überlassen.
Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu verdffentlichen.
Berlin, den 2. März 1863. ç„
Wilhelm.
» Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
(Nr. 6678.)