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Zusatz zu F. 37. am Schluß des ersten Absatzes.
Der Generaldirektor kann in angethanen Fällen, z. B. bei broßen. Ri-
sikos, von den WVorschriften des §. 37. 1. Alinea Ausnahmen bewilligen, also
auch theilweise Versicherungen zulassen.
C. 44.
wird aufgehoben. An seine Stelle trikt:
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch an das im §. 56.
bezeichnete Bestandskapttal.
An Stelle der G. 46. und 47. treten folgende Bestimmungen:
S. 46.
Die Versicherungssumme darf weder den gemeinen Werth des zu ver-
sichernden Gegenstandes übersteigen, noch eine solche Höhe erreichen, daß der
Empfang der Brandentschädigungsgelder einen Gewinn abwirfe. ·
ngt Beobachtung dieser Bestimmungen haben jedoch die Sozietätsbehörden
das Recht, nach ihrem Ermessen für jedes zu versichernde Objekt das zulässige
Maximum der Versicherung festzusetzen.
g. 47.
Innerhalb dieser Summe hängt die Versicherungsnahme von dem Ver-
sicherten ab. Er muß aber die nothwendige Abrundung der von ihm bean-
tragten Versscherungssumme sich gefallen lassen.
Zusatz zu den G. 55. und 56.
Der Generaldirekkor ist mit Genehmigung der Deputation befugt:
1) Rückversicherungen für einzelne Risikos oder ganze Klassen bei anderen
Gesellschaften zu nehmen;
2) das Eintrittsgeld in dazu angethanen Fällen ausnahmsweise außer Er-
hebung zu lassen;
3) die Beitragsausschreiben derartig zu normiren, daß dieselben soviel als
möglich gleichmäßig bleiben;
4) außer dem Bestandskapitale allmalig einen Reservefonds anzusammeln,
welcher zur gleichmätigen Uebertragung der Schäden und Vemminde-
rung der Nachschüsse bei außerordentlichen Unglücksfällen dient.
Der Reservefonds soll nicht über zwei Prozent der Gesammt-Versiche-
rungssumme angesammelk werden.
Der Generaldirektor verfügt über den Reservefonds zu dem oben ange-
gebenen Zwecke, doch kann er ohne Genehmigung der Deputation nie mehr als
die Halfte des jedesmaligen Bestandes in Einem Jahre verwenden.
Freiwillig oder zwangsweise austretende Mitglieder haben keinen Anspruch
an