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4) Unrerbundenes Holz wird nicht durch die Schleusen ge-
assen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 1. Dezember 1862.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und das Ministerium für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5040.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Dezember 1862., betreffend die Verleihung des
Rechts zur Chausseegeld -Erhebung an die Gemeinden Weeze, im Kreise
Geldern, und Uedem, im Kreise Eleve, auf den in ihrem Banne belegenen
Strecken der Gemeinde-Chaussee vdn Weeze nach Uedem.
A. den Bericht vom 10. Dezember d. J. will Ich den Gemeinden Weeze,
im Kreise Geldern, und Uedem, im Kreise Cleve, gegen Uebernahme der künf-
tigen Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von W nach Uedem hierdurch
das Recht verleihen, nach vollständigem Ausbau der in ihrem Banne belegenen
Strecken dieser Straße das Chausseegeld nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen und der sonstigen,
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, zu erheben. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Besiimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 15. Dezember 1862.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minisier für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5641.)