Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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2) An Schiffahrtsabgaben fuͤr die Befahrung der Peene, Swine und 
Divenow, sowie des großen und kleinen Haffes sind statt der im Ta- 
rife vom 24. Oktober 1840. (Gesetz-Samml. für 1840. S. 324.) 
unter II. 1. und 2. bestimmten Sätze von 1 Sgr. 4 Pf. und be- 
ziehungsweise 8 Pf. vom 1. Juli d. J. ab nur zu erheben für die 
Schiffslast Tragfahigkeit 1 Sgr. und beziehungsweise 6 Pf. 
· Im Uebrigen bleiben die Vorschriften in den vorgedachten Tarifen und 
die dazu ergangenen spaͤteren Bestimmungen unveraͤndert. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Carlsbad, den 25. Juni 1863. 
Wilhelm. 
Für den Minister für Handel rc.: 
v. Bodelschwingh. v. Selchow. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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