Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Uebertrag 2,889,000 Rehlr. Pr. Krt. 433,350 Pfd. Strl. 
b) in einem Reservebau= und 
Betriebskapitale von. 200,000 - 
in Worten: zweihundert 
tausend Thaler Preußisch 
Kurant, oenrnrnrnrnrnr .. . . . . .. 30,000 - - 
in Worten: dreißig tau- 
send Pfund Sterling, 
in Summa 3,089,000 Rehlr. Pr. Krt. 463,350 Pfd. Strl. 
in Worten: drei. Millionen neun und achtzig tausend Thalern 
Preußisch Kuranc, oder: vierhundert drei und sechszig tausend drei- 
hundert und fünfzig Pfund Sterling. 
Dieses Kapital wird aufgebracht: 
1) durch 15,334 Stück Stammaktien zu je 100 Rthlr. oder 15 Pfd. 
Strl. giebbt.... 1,533,400 Rthlr. Pr. Krt. — 230,010 Pfd. Strl. 
2) durch 7778 Stück Stamm- 
Prioritätscktien zu je 200 
Rthlr. oder: 30 Pfd. Strl. 
  
  
giebt. 1,555,600 Rthlr. Pr. Krt. — 233,340 Pfd. Serl. 
in Summa 3,089,000 Rthlr. Pr. Krt. 4603,350 Pfd. Serl. 
S. 6. 
Reservefonds. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird zunächst ein Reservefonds 
gebildet. Derselbe ist bestimmt zur Deckung der in außerordentlichen Fällen 
nörhigen Ausgaben und der Kosien für die Vermehrung der Betriebsmittel, 
welche nach Ablauf des ersien Betriebsjahres norhwendig befunden wird. 
Diesem Reservefonds werden überwiesen: 
a) die etwa festzusetzenden Konventionalstrafen (F. 17.); 
b) der Betrag derjenigen Zinsen und Oividenden, die nicht rechtzeitig erhoben 
und deshalb gemäß §. 24. zu Gunsten der Gesellschaft verfallen sind; 
c) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der vom Verwaltungsrathe 
nach Bedürfniß fesigesetzt wird, aber pro anno nicht mehr als höch- 
siens Ein Zehntel Prozent des Anlagekapitals der Gesellschaft betragen 
soll, insofern der Verwaltungsrath nicht mit Zustimmung der vorgesetzten 
Staatsbehörde eine Erhöhung für nöthig erachret. 
Hat der Reservefonds die Summe von 50,000 Rchlrn. Pr. Krt., 
in Worten: fünfzig tausend Thalern Preußisch Kuranr, erreicht, so 
braucht er blos auf dieser Höhe erhalten zu werden und es erfolgen, 
Zuschüsse nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist. 
So lange der Reservefonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen 
die oben unter a. und b. genannten Konventionalstrafen und nicht erho- 
- enen
	        
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