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7) die durch die Stellvertretung der bei Ausführung der Grundsteuer-
veranlagung beschaäftigten Staatsbeamten in ihren eigentlichen Aem-
tern entstehenden Kosten;
8) die Gebühren, Tagegelder, Reisekosten und sonstigen Remunerationen 2c.
der Feldmesser und des technischen Hülfspersonals; "
9) die sachlichen Ausgaben für Beschaffung der Bedürfnisse in den Büu-
reaus der Centraldirektion, der Bezirkskommissarien u. s. w.; endlich
10) die Ausgaben für Kopialien, zur Beschaffung der Formulare und für
andere Drucksachen, sowie alle solche Ausgaben, welche sonst noch aus
Veranlassung oder im Interesse der Ermittelung des Reinertrags der
Liegenschaften sich als nützlich oder nothwendig ergeben.
. 2.
Die im H. 1. zu 1. bezeichneten Beamten erhalten dieselben Gehaͤlter
u. s. w., welche die uͤbrigen Staatsbeamten gleichen Dienst- und Rangverhaͤlt-
nisses mit Beruͤcksichtigung ihrer Anciennetaͤt den bestehenden Besoldungsetats
zufolge beziehen.
Der Finanzminister hat hiernach die Besoldungen der einzelnen dieser
wäkemen ihren jederzeitigen Rang= und Anciennetätsverhältnissen entsprechend
estzustellen.
g. 3.
Die fortlaufenden Remunerationen, welche den General-, Bezirks= und
Veranlagungskommissarien, deren etwaigen Stellvertretern in gedachter Eigen-
schaft, sowie den in deren und den Büreaus der Centraldirektion 2c. beschäf-
tigten Personen G. 1. u 2.) theils als Zulagen zu den etratsmäßigen Gehadltern
ihrer eigentlichen Stellen im Staatsdienst, beziehungsweise, soweit sie nicht
Staatsbeamte, als Entschädigung für ihre persönliche Mühewaltung, theils als
Ersatz für baare Auslagen u. s. w. zu gewähren, sind mit Rücksicht auf die
persbônlichen Verhältnisse und die Wohnorte der Beauftragten, den ihnen bei
der Grundsteuerveranlagung überwiesenen Wirkungskreis und den daraus ent-
springenden Geschäftsumfang, die aus den bewilligten Beträgen zu bestreitenden
besonderen Dienstausgaben, Büreaubedürfnisse u. s. w. für jeden der ersteren
besonders festgestellt und durch Vollziehung der Nachweisung über die für die
fraglichen Zwecke überhaupr zu verwendenden Beträge von Uns genehmigt.
g. 4.
Die den Bezirkskommissarien in den sechs östlichen Provinzen zugeordneten
Obergeometer erhalten, je nach ihrer bisherigen Stellung und dem ihnen über-
wiesenen Wirkungskreise, Remunerationen von achthundert bis Einrausend Thalern
jährlich; die an deren Stelle in den beiden westlichen Provinzen fungirenden
Katasterbeamten G. 1. zu 3.) als Zulagen zu ihren etatsmäßigen Gehältern
Remunerationen bis zum Betrage von Einhundert und funfzig Thalern jährlich.
Er. 6744. 66“ g. 5.