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(Nr. 5747.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklaͤrung, betreffend den mit der Herzoglich
Anhalt-Bernburgischen Regierung vereinbarten gegenseitigen Schutz der
Waarenbezeichnungen gegen Mißbrauch und Verfaͤlschung. Vom 1.
August 1863.
G dem §. 269. des Preußischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851.
sollen die dort zum Schutze der Waarenbezeichnungen festgesetzten Strafen auch
dann eintreten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung gegen die Angehri-
gen eines fremden Scaats gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen
oder Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Nachdem nunmehr die Königlich Preußische und die Herzoglich Anhalt-
Bernburgische Regierung unter sich übereingekommen sind, gegenseitig ihre beider-
seitigen Unterthanen in dem geletlichen chutze der Waarenbezeichnungen ein-
ander gleichsaslellen und zu behandeln, so wird hierdurch Seitens des unter-
geichneten Königlich Preußischen Präsidenten des Staatsministeriums, Ministers
er auswärtigen Angelegenheiten noch besonders und ausdrücklich erklärt, daß
die Bestimmungen des F. 269. des erwähnten Strafgesetzbuches auch zum Schutze
der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Unterthanen in der gesammten Koͤniglich
Preußischen Monarchie bis auf Weiteres Anwendung finden sollen.
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige Ministerial-
Erkldrung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 1. August 1863.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
(L. S.) v. Thile.
WV.ee Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung
der Herzoglic Anhalt-Bernburgischen Regierung ausgewechselt worden, hiermit
zur offentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 1. August 1863.
Der Präsident des Staatsministeriums, Minister der
auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
(Tr. . 5747—5748.) (r. % 57 48.)