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Theile des Reservefonds bewilligt werden, welchen zu solchen Verwendungen
nach Umständen zu bestimmen, dem Kommunallandtage vorbehalten bleibt.
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Kein Gebaude darf gleichzeitig bei dieser Feuersozietct und bei einer anderen
Anstalt versichert werden.
st ein Gebaude dieser Bestimmung entgegen noch anderswo versichert
worden, so wird dasselbe in dem Kataster gelöscht, und der Eigenthümer hat
überdies eine an die Sozietaätskasse zu zahlende Konventionalstrafe in der Höhe
des sechsten Theiles der ganzen Summe, mit welcher er bei der Feuersoziett
versichert ist, verwirkt.
Wird die mehrfache Versicherung erst nach stattgehabtem Brande entdeckt,
so geht der Eigenthümer, anstart jener Strafe, der ihm sonst aus der Sozietätsish
zukommenden Brandverguͤtigung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit
zur Entrichtung der Feuerkassenbeitraͤge bis zum Ablaufe des Halbjahres,
in welchem der Brand stattfindel, eine Abanderung erleidet.
Es ist unzulässig, von den in einem und demselben Gemeinde= oder Gutsbezirke
befindlichen Gebäuden eines und desselben Besitzers nur einen Theil bei
dieser Soziecät zu versichern. Eine Ausnahme findet slact, wenn die anderen
Gebäude zu den nach §. Z. nicht unbedingt aufnahmefähigen gehören. Ferner
kann die Direktion eine Ausnahme gestalten bei dem Uebergange solcher Gebaude
in die Sozietät, welche bisher bei einer anderen Anstalt versichert waren.
G. 5.
D Pflict zur Jeder Hypothekengläubiger, für dessen Forderung ein versichertes Gebäude
Versicherung verhaftet ist, kann sein Hypothekenrecht im Feuersozietäskataster vermerken lassen,
wetzen Gypothe wofern er sich solches ausbedungen hat, oder des Schuldners ausdrückliche Einir
willigung dazu beibringt.
Die geschehene Eintragung wird auf dem Schuld-Dokumente bescheinigt.
Ein solcher Vermerk hat die Wirkung, daß, wenn nicht die Löschung der Hypothek
nachgewiesen, oder die schriftliche Einwilligung des Gläubigers unter
Beischluß des Dokuments beigebracht wird, für ein solches verpfändetes Gebaude
weder der Austritt aus der Feuersozielt, noch die Herabsetzung der Versicherung
unter die bedungene Summe (außer im Falle der nothwendigen Herabsetzung
§. 11.) zuldssig ist. Von der nothwendigen Herabsetzung der Versicherung
wird aber, sowie von der elwaigen gänzlichen Ausschließung (S#. 3.
und 19.) des betreffenden Gebaudes von der Sozictät, den im Kataster vermerkten
Hypothekengläubigern von der Direktion durch die Post Kenntniß gegeben,
und zwar in dem Falle der bevorstehenden Ausschließung wegen rücksiändig
gebliebener Beiträge (F. 19.) mit dem gleichzeitigen Anheimstellen, binnen
vier Wochen — als wie lange die Versicherung des ihnen verpfänderten Ge-*
noch aufrecht erhalten wird — die Beiträge für den Schuldner zu berichtigen.
Im Falle des Brandes eines solchen Gebaudes hat der Gläubiger nur
das