Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Theile  des  Reservefonds  bewilligt  werden,  welchen  zu  solchen  Verwendungen
nach  Umständen  zu  bestimmen,  dem  Kommunallandtage  vorbehalten  bleibt.

'

Kein  Gebaude  darf  gleichzeitig  bei  dieser  Feuersozietct  und  bei  einer  anderen

  Anstalt  versichert  werden.

st  ein  Gebaude  dieser  Bestimmung  entgegen  noch  anderswo  versichert
worden,  so  wird  dasselbe  in  dem  Kataster  gelöscht,  und  der  Eigenthümer  hat
überdies  eine  an  die  Sozietaätskasse  zu  zahlende  Konventionalstrafe  in  der  Höhe
des  sechsten  Theiles  der  ganzen  Summe,  mit  welcher  er  bei  der  Feuersoziett
versichert  ist,  verwirkt.

Wird  die  mehrfache  Versicherung  erst  nach  stattgehabtem  Brande  entdeckt,
so  geht  der  Eigenthümer,  anstart  jener  Strafe,  der  ihm  sonst  aus  der  Sozietätsish
  zukommenden  Brandverguͤtigung  verlustig,  ohne  daß  gleichwohl  seine  Verbindlichkeit
  zur  Entrichtung  der  Feuerkassenbeitraͤge  bis  zum  Ablaufe  des  Halbjahres,
  in  welchem  der  Brand  stattfindel,  eine  Abanderung  erleidet.

Es  ist  unzulässig,  von  den  in  einem  und  demselben  Gemeinde=  oder  Gutsbezirke
  befindlichen  Gebäuden  eines  und  desselben  Besitzers  nur  einen  Theil  bei
dieser  Soziecät  zu  versichern.  Eine  Ausnahme  findet  slact,  wenn  die  anderen
Gebäude  zu  den  nach  §.  Z.  nicht  unbedingt  aufnahmefähigen  gehören.  Ferner
kann  die  Direktion  eine  Ausnahme  gestalten  bei  dem  Uebergange  solcher  Gebaude
  in  die  Sozietät,  welche  bisher  bei  einer  anderen  Anstalt  versichert  waren.

G.  5.

D  Pflict  zur  Jeder  Hypothekengläubiger,  für  dessen  Forderung  ein  versichertes  Gebäude

Versicherung  verhaftet  ist,  kann  sein  Hypothekenrecht  im  Feuersozietäskataster  vermerken  lassen,

wetzen  Gypothe  wofern  er  sich  solches  ausbedungen  hat,  oder  des  Schuldners  ausdrückliche  Einir
  willigung  dazu  beibringt.

Die  geschehene  Eintragung  wird  auf  dem  Schuld-Dokumente  bescheinigt.

Ein  solcher  Vermerk  hat  die  Wirkung,  daß,  wenn  nicht  die  Löschung  der  Hypothek

  nachgewiesen,  oder  die  schriftliche  Einwilligung  des  Gläubigers  unter

Beischluß  des  Dokuments  beigebracht  wird,  für  ein  solches  verpfändetes  Gebaude

  weder  der  Austritt  aus  der  Feuersozielt,  noch  die  Herabsetzung  der  Versicherung

  unter  die  bedungene  Summe  (außer  im  Falle  der  nothwendigen  Herabsetzung

  §.  11.)  zuldssig  ist.  Von  der  nothwendigen  Herabsetzung  der  Versicherung

  wird  aber,  sowie  von  der  elwaigen  gänzlichen  Ausschließung  (S#.  3.

und  19.)  des  betreffenden  Gebaudes  von  der  Sozictät,  den  im  Kataster  vermerkten

  Hypothekengläubigern  von  der  Direktion  durch  die  Post  Kenntniß  gegeben,

  und  zwar  in  dem  Falle  der  bevorstehenden  Ausschließung  wegen  rücksiändig

  gebliebener  Beiträge  (F.  19.)  mit  dem  gleichzeitigen  Anheimstellen,  binnen

vier  Wochen  —  als  wie  lange  die  Versicherung  des  ihnen  verpfänderten  Ge-*

  noch  aufrecht  erhalten  wird  —  die  Beiträge  für  den  Schuldner  zu  berichtigen.



Im  Falle  des  Brandes  eines  solchen  Gebaudes  hat  der  Gläubiger  nur

das