Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Nur von allen Seiten in der Erde befindliche Grund= und Kellermauern 
sind als durch das Feuer nicht zerstörbar anzusehen. 
Auch ein noch im Bau begriffenes Gebäude kann schon im Voraus bis 
zum vollen Werth, den es nach Einer Vollendung haben wird, versichert wer- 
den. Im Falle eines Brandes wird aber der entstandene Schaden nur nach 
Maaßgabe des vorgeschrittenen Baues vergütet, während der Beitrag stets nach 
Höhe der ganzen Versicherungssumme zu entrichten ist. 
Ist der Bau vollendet, so bleibt es Sache des Besitzers, dies nachzu- 
weisen G. 9.), um nach einem Brande die volle Versicherungssumme vergütet 
erhalten zu können. 
g. 8. 
Mit Beobachtung dieser Beschränkungen C. 7.) hängt die Bestimmung 
der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherung 
nehmen will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Wnren, das heißt 
in Betragen von zehn Thalern Preußisch Kurant, abgerundet sein. 
K. 9. 
Die Ermittelung und Bescheinigung des gemeinen Werths geschieht durch 
die Ortspolizei= und di Kommunalbehörde, mit Vorbehalt der Prüfung der 
von der Direktion bestellten Bezirkskommissarien und Sachverständigen, nach 
den von der Direktion vorzuschreibenden Grundsätzen. 
Die Ortspolizei= und die Kommunalbehörde amtiren unentgeltlich. 
Wird von den Ortsgerichten aber die Anfertigung der Deklarationen 
verlangt, so gebühren ihnen für die dreifache Ausfertigung vier Silbergroschen 
bei Versicherung einer Gartner= oder Häuslerstelle und sechs Silbergroschen bei 
Versicherung jedes größeren Gehöfts, sowie einer Fabrikanlage. 
Diese Kosten trägt der Gebäudebesitzer. 
Wird die neue Herleration durch eine nothwendig gewordene Herab- 
setzung der Versich rung bedingt, so sind die Ortsgerichte zur unentgeltlichen 
Ausfüllung der von der Sogzietät zu verabfolgenden Deklarationsformulare 
verpflichtet. 
Die Kosten für die Prüfung des Versicherungswerthes durch den Bezirks- 
kommissarius oder durch Sachverständige werden in der Regel von der Sozie- 
tat und nur dann von dem Gebäudebesitzer getragen, wenn er seine Gebaude 
vor dem gewöhnlichen Eintritrstermine (§. 6.) versichern und deshalb die Pru- 
fung vor dem 1. Mai und 1. November G. 42.) vornehmen lassen will. 
K. 10. 
Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach §##. 8. ff. bestimmten 
Versicherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, daß, 
wenn der Eigenthümer des Gebäudes etwa freies Baumaterial zu fordern be- 
fugt ist, der Werz desselben außer Anschlag bleibt. 
S. 11.
	        
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