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Nur von allen Seiten in der Erde befindliche Grund= und Kellermauern
sind als durch das Feuer nicht zerstörbar anzusehen.
Auch ein noch im Bau begriffenes Gebäude kann schon im Voraus bis
zum vollen Werth, den es nach Einer Vollendung haben wird, versichert wer-
den. Im Falle eines Brandes wird aber der entstandene Schaden nur nach
Maaßgabe des vorgeschrittenen Baues vergütet, während der Beitrag stets nach
Höhe der ganzen Versicherungssumme zu entrichten ist.
Ist der Bau vollendet, so bleibt es Sache des Besitzers, dies nachzu-
weisen G. 9.), um nach einem Brande die volle Versicherungssumme vergütet
erhalten zu können.
g. 8.
Mit Beobachtung dieser Beschränkungen C. 7.) hängt die Bestimmung
der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherung
nehmen will, von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Wnren, das heißt
in Betragen von zehn Thalern Preußisch Kurant, abgerundet sein.
K. 9.
Die Ermittelung und Bescheinigung des gemeinen Werths geschieht durch
die Ortspolizei= und di Kommunalbehörde, mit Vorbehalt der Prüfung der
von der Direktion bestellten Bezirkskommissarien und Sachverständigen, nach
den von der Direktion vorzuschreibenden Grundsätzen.
Die Ortspolizei= und die Kommunalbehörde amtiren unentgeltlich.
Wird von den Ortsgerichten aber die Anfertigung der Deklarationen
verlangt, so gebühren ihnen für die dreifache Ausfertigung vier Silbergroschen
bei Versicherung einer Gartner= oder Häuslerstelle und sechs Silbergroschen bei
Versicherung jedes größeren Gehöfts, sowie einer Fabrikanlage.
Diese Kosten trägt der Gebäudebesitzer.
Wird die neue Herleration durch eine nothwendig gewordene Herab-
setzung der Versich rung bedingt, so sind die Ortsgerichte zur unentgeltlichen
Ausfüllung der von der Sogzietät zu verabfolgenden Deklarationsformulare
verpflichtet.
Die Kosten für die Prüfung des Versicherungswerthes durch den Bezirks-
kommissarius oder durch Sachverständige werden in der Regel von der Sozie-
tat und nur dann von dem Gebäudebesitzer getragen, wenn er seine Gebaude
vor dem gewöhnlichen Eintritrstermine (§. 6.) versichern und deshalb die Pru-
fung vor dem 1. Mai und 1. November G. 42.) vornehmen lassen will.
K. 10.
Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach §##. 8. ff. bestimmten
Versicherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, daß,
wenn der Eigenthümer des Gebäudes etwa freies Baumaterial zu fordern be-
fugt ist, der Werz desselben außer Anschlag bleibt.
S. 11.