Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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G. 11. 
Der Direktion steht die Befugniß zu, den nach F. 9. ermittelten Betrag 
des zulässigen Versicherungswerthes nach ihrem Ermessen unter die Taxe herab- 
usetzen, sowie ferner jederzeit auf Kosten der Sozietät durch Kommissarien 
eoisionen des Versicherungswerthes aller oder einzelner Gebaude vornehmen 
zu lassen, und danach die versicherungsfähig bleibenden Summen festzusetzen 
und die etwa höher versicherten Gebäude sofort auf diese Summen herabzusetzen. 
Auch sind alle mit den Feuersozietäts-Angelegenheiten beauftragte Personen 
verpflichtet, ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die Versicherungs- 
summe, zumal solcher Gebäude, deren Werth nach der Erfahrung schnell ab- 
zunehmen pflegt, niemals den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten 
Gebaude übersteige. 
sich Auf solche Faͤlle aufmerksam zu machen, ist Obliegenheit aller Ver- 
icherten. 
Wird die Versicherungssumme eines neu angemeldeten Gebaͤudes von der 
Direktion unter die Taxe herabgesetzt, so steht dem Besitzer frei, seinen Ver- 
scherungsantrag zurückzunehmen. Wird die Versicherungssumme eines bereits 
versicherten Gebdudes in Folge der Revision herabgesetzt, so steht dem Besitzer 
der Austritt im nächsten Termine G. 42.) zu. 
*-. 
Jeder kann die bisherige Versicherungssumme bis 4 dem mssigen ) Erhötng 
Maximum erhöhen oder auch, mit Ausnahme des im F. 3. bezeichneten Falles, ud Serob. 
bis zu einem willkürlichen Minderbetrage herabsetzen lassen. he Ver- 
. 13 Summe. 
Die versicherten Gebude werden nach ihrer Bauart und der daraus alasfflation 
hervorgehenden Verschiedenheit der Feuergefährlichkeit in drei Klassen eingetheilt, der Sbände. 
und zwar begreift die 
I. Klasse alle Gebäude mit massiver Bedachung und massiven Umfassungs-- 
wänden, einschließlich der Giebel, 
II. Klasse alle übrigen Gebäude mit massiver Bedachung, 
III. Klasse alle Gebäude, welche nicht massive Bedachung haben. 
Unter massiver Bedachung wird jede von der Staaksbehörde als feuerfest 
anerkannte Bedachungsart verstanden. 
Bei Gebäuden von verschiedener Bau= und Bedachungsart bestimmt der 
feuergefährlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehören. 
Dem Ermessen der Direktion ist es jedoch anheimgegeben, mit Rücksicht 
auf die obwaltenden, die geringere oder grözere Fenergefäfrüchre, der versicher- 
ten Gebäulichkeiten bedingenden Umstände aller Art, die reglementsmäHigen 
Klassendekragestz zu ermäßigen oder zu erhöhen; es darf aber dabei nicht 
unter die Hälfte des Beitrags der ersten Klasse hinunter- und der Regel nach 
Er. 6748) nicht
	        
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